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Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden - Die korrekte Rechnungsstellung
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen. Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
- in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese "steuerbar" ist
- und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn "die Eintrittsberechtigung" vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die "Eintrittsberechtigung" vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet.
» Mehr Informationen zum grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.
Das Bundesministerium der Finanzen bietet auf seiner Webseite einen Überblick über die von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
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