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Energie- und Stromsteuer
Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer). Sie wurde am 1.4.1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt. Pro Jahr werden etwa 18 Mrd. Euro Steuern eingenommen, die überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung fließen.
Die Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern, d. h. die Steuer ist unabhängig von der Preisentwicklung. Der Anteil der Steuer am Preis liegt für private Haushalte zurzeit zwischen 10 Prozent (Strom) und 60 Prozent (Benzin), die Anteile der Steuern am Verkaufspreis sinken im Zeitablauf durch die Inflation.
Steuerschuldner bzw. Ermäßigungsberechtigte sind diejenigen, die Energieerzeugnisse zum Verheizen abgeben bzw. verwenden. Die Energiesteuer wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt und muss also beim Lieferer erst einmal in vollem Umfang gezahlt werden („Antragsverfahren“). Dieses Verfahren gilt ab 1.1.2011 auch für die Stromsteuer (bisher: „Erlaubnisverfahren“).
Von 630.000 ermäßigungsberechtigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nehmen nur etwa 100.000 Unternehmen die Ermäßigung in Anspruch. Mit der Erhöhung des Sockelbetrags 2011 fällt ein Teil dieser Unternehmen aus der Ermäßigung heraus. Das Volumen der Steuerermäßigung beträgt etwa 2,4 Mrd. Euro, das der Steuerbefreiung für Prozesse 600 Mio. Euro. Das Volumen des Spitzenausgleichs knapp 2 Mrd. Euro. Die Ermäßigungen bzw. Freistellungen bei der Ökosteuer werden im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt.
Für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.
Ermäßigungen für Unternehmen
Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Energieverbräuche erlassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder Energieeffizienz bzw. erneuerbare Energien zu fördern; die Ökosteuer wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ermäßigt, um die im internationalen Wettbewerb hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen.
Steuerbefreiungen greifen unter anderem in den folgenden Fällen:
- Strom zur Stromproduktion (§ 9 Abs. 1 Stromsteuergesetz) und Energieerzeugnisse zur Energieproduktion (sog. Herstellerprivileg oder Eigenverbrauch, § 26 Energiesteuergesetz),
- Strom und Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen (§ 50 Energiesteuergesetz, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz),
- Strom und Energieverwendung für bestimmte Prozesse, die sehr energieintensiv sind oder die anderen Zwecken als dem Verheizen dienen (§ 51 Energiesteuergesetz und § 9a Stromsteuergesetz),
- Energie für Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53 Energiesteuergesetz),
- Herstellung von Industriegasen (§ 9c Energiesteuergesetz),
- für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es zwei Ermäßigungsstufen:
- die Ermäßigung der Steuersätze und
- der so genannte Spitzenausgleich ("Entlastung in Sonderfällen"): Das ist die Erstattung der nach Ermäßigung verbleibenden und mit der Entlastung beim Rentenversicherungsbeitrag verrechneten Ökosteuerlast;
- 48,73 MWh Strom (= 250/5,13 Euro/MWh),
- 16.297 l Heizöl (= 250 / 15,43 Euro/1000l),
- 181 MWh Erdgas (= 250 / 1,38 Euro/MWh),
- 16.502 kg Flüssiggas (= 250 / 15,15 Euro/1000 kg).
- Der Spitzenausgleich greift anschließend an die Steuersatzermäßigung; er kann auch ohne vorherige Steuerermäßigung beantragt werden, umfasst dann aber nur einen Teil der Ermäßigung.
- Er besteht aus der Erstattung der nach Abzug einer Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen verbleibenden Ökosteuer in Höhe von 90%.
- Dabei werden die Strom- und Energiesteuerzahlungen um Entlastungen bei der Rentenversicherung (RV) aufgrund der Ökologischen Steuerreform vermindert; für die Berechnung werden die aktuellen Rentenversicherungsbeitragszahlungen des Arbeitgebers, aber maximal 19,5% (RV-Beitragssatz im Jahr 2007) ins Verhältnis gesetzt zu den Zahlungen vor Einführung der Ökosteuer (RV-Beitragssatz vor Einführung der Ökosteuer: 20,3%); die Differenz aus beiden zuzüglich des Selbstbehalts/Sockelbetrags wird von der Steuerzahlung abgezogen, der rest wir zu 90% erstattet.
- Der Steuererstattung im Spitzenausgleich ist umso geringer, je personalintensiver ein Unternehmen ist.
Der Spitzenausgleich ist bis zum 31.12.2012 befristet und wird bis dahin nur gewährt, sofern die in der Klimaschutzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft vom 09.11.2000 vereinbarten Emissionsminderungsziele nachweislich eingehalten werden. Dies war bisher immer der Fall.
Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Spitzenausgleich auch ab 2013 gewähren zu können. Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der begünstigten Unternehmen nachweisbar Energieeinsparungen vorweisen muss (z.B. durch ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001).
Steuersätze für Strom und Energieprodukte zum Verheizen
Normalsteuersätze nach § 2 Energiesteuergesetz und § 3 Stromsteuergesetz
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle | 61,35 |
Heizöle (schweres Heizöl nach DIN) Euro/t | 25,00 |
Flüssiggas Euro/t | 60,60 |
Erdgas Euro/MWh | 5,50 |
Strom Euro/MWh | 20,50 |
Ersatzbrennstoffe (ab 01.06.2011) Euro/GJ | 0,33 |
Petrolkoks, Kohle Euro/GJ | 0,33 |
Steuersatzermäßigung/Steuerentlastung nach § 54 Energiesteuergesetz und § 9b Stromsteuergesetz n.F.
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle Euro/m³ | 15,34 |
Heizöle (schweres Heizöl nach DIN) Euro/t | - |
Flüssiggas Euro/t | 15,15 |
Erdgas Euro/MWh | 1,38 |
Strom Euro/MWh | 5,13 |
Ersatzbrennstoffe (ab 01.06.2011) Euro/GJ | --- |
Ökosteueranteil an der Energiesteuer zur Berechnung des Spitzenausgleichs
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle Euro/m³ | 20,45 (61,35-40,90) |
Flüssiggas Euro/t | 35,04 (60,60-25,56) |
Erdgas Euro/MWh | 3,66 (5,50-1,84) |
Ersatzbrennstoffe (ab 01.06.2011) Euro/GJ | 0,00 |
Maximaler Entlastungssatz im Spitzenausgleich nach Steuerermäßigung
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle Euro/m³ | 5,11 (20,45-15,34) |
Flüssiggas Euro/t | 19,89 (35,04-15,15) |
Erdgas Euro/MWh | 2,28 (3,66-1,38) |
Ersatzbrennstoffe (ab 01.06.2011) Euro/GJ | 0,00 |
Der Ökosteueranteil an der Energiesteuer auf Benzin (65,45 Cent/l) und Diesel (47,04 Cent/l) beträgt 15 Cent/. Da Kraftstoffe nicht ermäßigt besteuert werden, spielt der Ökosteueranteil hier steuertechnisch keine Rolle.
Produzierendes Gewerbe
Die Einstufung in das Produzierende Gewerbe erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz).
Zum Produzierenden Gewerbe gehören die Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe).
Bei Mischbetrieben wird der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Umsatz oder Wertschöpfung oder Anzahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Stromsteuerverordnung und Erläuterung zum Vordruck 1404).
Steuerbefreite Prozesse
Steuerbefreite Prozesse sind nach § 51 Abs. 1 Energiesteuergesetz:
- Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln
- zum Trocknen, Brenne, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der oben genannten Erzeugnisse oder ihrer Vorprodukte,
- Metallerzeugung und -bearbeitung sowie Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen und zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung,
- chemische Reduktionsverfahren,
- duale Prozesse (gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff),
- thermische Abfall- und Abluftbehandlung
Zusätzlich zu diesen Prozessen sind nach § 9a Abs. 1 Stromsteuergesetz elektrolytische Prozesse von der Stromsteuer befreit:
Die Prozessbefreiungen gelten nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die thermische Abfall- und Abluftbehandlung ist für alle Unternehmen steuerfrei gestellt.
Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Stromerzeugung
Besondere Steuervergünstigungen gelten auf Antrag für die Verwendung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen
- zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt oder
- zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent.
Der Vergütungsanspruch beträgt hier 100% der Belastung mit Mineralölsteuer.
Kohlebesteuerung
Der Steuersatz für Kohle beträgt 0,33 Euro/Gigajoule (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Energiesteuergesetz)
Kohle kann steuerfrei verwendet werden (§ 37 Abs. 2 Energiesteuergesetz):
- zur Aufrechterhaltung eines Kohlebetriebes,
- als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
- als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 Energiesteuergesetz,
- zu anderen Zwecken als zur Verwendung von Kraft- und Heizstoff,
- als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht.
Verfahren und Fristen
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes haben bisher einmalig eine Erlaubnis zum Bezug begünstigten Stroms bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragt und einen Erlaubnisschein erhalten (Vordruck 1404 unter www.zoll.de). Darin erfolgte auch die Einreihung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Zusätzlich zu diesem Antrag musste jährlich eine Tätigkeitsbeschreibung bis zum 31.3. für das vergangene Jahr vorgelegt werden (Vordruck 1402).
Die Erlaubnisscheine haben für Erstattungsanträge ab dem Steuerjahr 2011 ihre Gültigkeit verloren. Stattdessen muss - wie bei der Energiesteuer - für die Stromsteuer ein Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden. Bis zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung wird die Entlastung beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Vordruck Nr. 1453-neu gestellt.
Wichtig: Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens müssen jedem Erstantrag zur Entlastung beigefügt werden. (überarbeiteter Vordruck 1402). Der Entlastungszeitraum umfasst ein Kalendervierteljahr, -halbjahr oder -jahr. Monatliche Anträge sind nur möglich, wenn bereits im ersten gewählten Entlastungsabschnitt der Sockelbetrag i. H. v. 250 € (§ 9b Abs. 2 Stromsteuergesetz) überschritten wird.
Für die Energiesteuer muss ein Antrag auf Steuerentlastung (Vordruck 1118) wahlweise je Quartal, Halbjahr oder Jahr und nur in Ausnahmefällen monatlich werden. Bei unterjährigen Erstattungsanträgen muss auf jeden Fall bis zum 31.12. des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres auch ein zusammenfassender Jahresantrag gestellt werden, um einen rechtskräftigen Steuerbescheid zu erhalten. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, verfällt der Ermäßigungsanspruch ohne Ausnahme (Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO).
Für Energieerzeugnisse, die in der Stromerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden und für steuerbefreite Prozesse muss ebenfalls spätestens bis zum 31.12. des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres der Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden (Vordruck 1117, Antrag auf Steuerentlastung für energieintensive Prozesse und Verfahren Vordruck 1115).
Für die Strom- und Energiesteuer muss der Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich) bis zum 31.12. des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres gestellt werden, Vordruck 1450 mit Merkblatt 1451.
Berechnungstool für Ökosteuererstattung
Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold hat für die Berechnung der Strom- und Energiesteuerrückerstattung ein kostenfrei verfügbares Berechnungstool entwickelt.
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