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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die ausschließlich an das Besteuerungsobjekt (den Gewerbebetrieb), nicht aber an die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners anknüpft. Die Gewerbesteuer wird - ebenso wie die Realsteuern Grundsteuer A und Grundsteuer B - von den Gemeinden erhoben, die in ihrer jährlichen Haushaltssatzung den Hebesatz bestimmen, der auf den bundeseinheitlich festgestellten Gewerbesteuermessbetrag anzuwenden ist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), das insbesondere im Zuge der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform in einigen wesentlichen Punkten geändert wurde. Damit haben sich die Bemessungsgrundlage und das relative Gewicht der Gewerbesteuer erheblich gewandelt.
Jedes gewerblich tätige Unternehmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz und jeder Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (z. B. Kapitalgesellschaften) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.
Ausnahmen von der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach hat der Gesetzgeber in § 3 GewStG explizit geregelt. Hierzu zählen u. a. Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, private Schulen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, bestimmte Unternehmens- und Kapitalbeteiligungsgesellschaften sowie von der Körperschaftsteuer befreite Genossenschaften.
Ob ein (gewerbesteuerpflichtiges) Unternehmen tatsächlich auch Gewerbesteuer zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Rechtsform.
Bemessungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Der Gewerbeertrag ist der (nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde) Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, der um Hinzurechnungen vermehrt und um Kürzungen vermindert wird.
Bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG handelt es sich um Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbetrieb abgesetzt worden sind. Sie sind im Gesetz abschließend aufgezählt.
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind:
- 25 % sämtlicher anfallender Zinsaufwendungen, Renten, dauernder Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter,
- 25 % der folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
- 25 % der Lizenzen und Konzessionen,
- 20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen,
- 65 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei unbeweglichem Anlagevermögen.
Für die Finanzierungsanteile gilt ein Freibetrag von insgesamt 100.000 €.
- steuerbefreite, sogenannte Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 15 % beträgt,
- Spenden im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind weiterhin von der Hinzurechnung ausgenommen.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um die in § 9 GewStG abschließend aufgezählten Kürzungssachverhalte vermindert.
Die wichtigsten Kürzungen sind:
- 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (seit 01.01.2008 nur dann, wenn der Grundbesitz nicht grundsteuerbefreit ist),
- Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer anderen Gesellschaft, soweit die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die Gewinnanteile bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden.
Freibetrag, Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Der aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich der Hinzurechnungen und abzüglich der Kürzungen ermittelte Gewerbeertrag wird durch das Finanzamt festgestellt und auf volle 100 € nach unten abgerundet.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften erfolgt zudem eine Kürzung in Höhe eines Freibetrages von 24.500 €, Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bestimmte Vereine haben einen Freibetrag von 3.900 €, § 11 Absatz 1 GewStG. Kapitalgesellschaften (wie die GmbH und die AG) erhalten keinen Freibetrag.
Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag wird mit der (seit 01.01.2008 einheitlichen) Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, § 11 Absatz 2 GewStG.
Im Ergebnis erhält man den Steuermessbetrag. Dieser wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) durch das Finanzamt festgesetzt, § 14 GewStG. Darüber ergeht ein Festsetzungsbescheid, der die Grundlage für die von der Gemeinde durchgeführte Gewerbesteuererhebung bildet.
Hebesatz
Stehende Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird, § 4 Absatz 1 Satz 1 GewStG. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt, § 4 Absatz 1 Satz 2 GewStG.
Die insoweit hebeberechtigte Kommune bestimmt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Höhe des Hebesatzes für die Gewerbesteuer. Dieser (zwischen den Gemeinden durchaus variierende, innerhalb der Gemeinde aber einheitliche) Hebesatz wird mit dem Steuermessbetrag multipliziert; man erhält im Ergebnis die Höhe der festzusetzenden Gewerbesteuer, § 16 Abs. 1 GewStG.
Die Gemeinde kann den (gemäß geltender Rechtslage mindestens 200 % betragenden, § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG) Hebesatz für ein Kalenderjahr oder für mehrere Kalenderjahre festlegen. Die in der Haushaltssatzung erfolgende Festsetzung bzw. Änderung des Hebesatzes ist prinzipiell bis zum 30.6. des laufenden Jahres/Erhebungszeitraums möglich; danach kann lediglich noch eine Absenkung erfolgen, § 16 Absatz 3 GewStG.
Die Realsteuerhebesätze aller deutschen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern finden sich in der Internet-Präsentation des Deutschen Industrie- und Handelskammertages unter: http://www.dihk.de. Informationen zu den Hebesätzen kleinerer Gemeinden halten grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern vor und sind zudem auch entgeltlich beim Statistischen Bundesamt erhältlich.
Beispielrechnungen
Wir wollen im Folgenden einige einfache Beispielrechnungen präsentieren, um die Gewerbesteuerbelastungen (nach der neuen Rechtslage) in Abhängigkeit der Unternehmensrechtsform sowie des Hebesatzes zu zeigen.
Einzelunternehmen/Personengesellschaft mit Gewerbeertrag von 50.000 €
Gewerbeertrag | 50.000,00 € 24.500,00 € 25.500,00 € |
Multiplikation mit Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag | 3,5 % 892,50 € |
Multiplikation mit Hebesatz (Offenbach 440 %) = Gewerbesteuer | 3.927,00 |
Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) mit Gewerbeertrag von 50.000 €
Gewerbeertrag | 50.000,00 € |
Multiplikation mit Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag | 3,5 % 1.750,00 € |
Multiplikation mit Hebesatz (Offenbach 440 %) = Gewerbesteuer | 7.700,00 € |
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Das Einkommensteuerrecht kennt eine Steuerermäßigung für natürliche Personen und Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften in Höhe des 3,8-fachen des für den jeweiligen Erhebungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages (§ 35 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Insoweit ist also eine Anrechnung der Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit eine Entlastung des Steuerpflichtigen möglich. Dies soll anhand des folgenden Beispiels illustriert werden.
Einzelunternehmen mit einem Gewerbeertrag von 50.000 €
Gewerbeertrag | 50.000,00 € 24.500,00 € 25.500,00 € |
Multiplikation mit Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag | 3,5 % 892,50 € |
Multiplikation mit Hebesatz (Offenbach 440 %) = Gewerbesteuer | 3.927,00 € |
./. Pauschaler Anrechnungsbetrag [3,8 x Gewerbesteuermessbetrag (892,50 €)] | 3.391,50 € |
verbleibende, endgültige Gewerbesteuerbelastung | 535,50 € |
alternativ:
Multiplikation mit Hebesatz (kleinere Gemeinde 380 %) = Gewerbesteuer | 3.391,50 € |
./. Pauschaler Anrechnungsbetrag [3,8 x Gewerbesteuermessbetrag (892,50 €)] | 3.391,50 € |
verbleibende, endgültige Gewerbesteuerbelastung | 0,00 € |
Die vorstehende Beispielrechnung zeigt, dass bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 % die Gewerbesteuerbelastung auf 0 € sinkt, da diese dann vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass von dieser Anrechnung ausschließlich Personenunternehmen profitieren können und auch diese nur, soweit sie über entsprechendes Anrechnungspotential verfügen. Das ist jedoch gerade bei Unternehmen mit geringen und schwankenden Gewinnen oft nicht der Fall, da hier die Gewerbesteuerschuld auf Grund der bei der Gewerbeertragsermittlung zu berücksichtigenden, gewinnunabhängigen Hinzurechnungen die Einkommensteuerschuld übersteigen kann. Zudem ist ein Vor- und/oder Rücktrag nicht genutzten Anrechnungsvolumens bisher nicht möglich.
Aus diesen Gründen ist dem zuweilen von Seiten der Politik vorgebrachten Argument, viele Unternehmen hätten auf Grund der Anrechnungsmöglichkeit kaum mehr nennenswerte Gewerbesteuerbelastungen, mit großer Vorsicht zu begegnen. Die IHK-Organisation hat auf diese Problematik in zahlreichen Stellungnahmen und Veröffentlichungen hingewiesen.
Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
Sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform. Die insoweit eintretende Erhöhung der Bemessungsgrundlage soll nach der Intention des Gesetzgebers durch die (für Kapitalgesellschaften und teilweise auch für Personenunternehmen relevante) Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % kompensiert werden.
Der Wegfall der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden. Relevant für den Wegfall der Abzugsfähigkeit ist zudem nicht der Veranlagungszeitraum, für den die Gewerbesteuer gezahlt wird, sondern der Festsetzungszeitpunkt. Für Gewerbesteuer, die vor dem 31.12.2007 festgesetzt, aber erst danach gezahlt wird, blieb auch in 2008 noch die Abzugsfähigkeit gewährleistet.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr mussten die Änderungen erstmals in den Wirtschaftsjahren beachtet werden, die vor dem 01.01.2008 begannen und in 2008 endeten. Insoweit kam der Wegfall der Abzugsfähigkeit auch schon in dem im Kalenderjahr 2007 begonnenen Wirtschaftjahr zum Tragen. Die für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in 2008 festgesetzte Gewerbesteuer war bzw. ist somit nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Gewerbeverluste / Verlustvortrag bei Gesellschafterwechsel (Mantelkauf)
Werden bei der gewerblichen Tätigkeit Verluste realisiert (Gewerbeverluste), so sind diese grundsätzlich als Kürzungsbeträge von den in den Folgejahren erzielten positiven Gewerbeerträgen abzugsfähig. Man spricht insoweit auch vom Verlustvortrag.
Der aktuelle Gewerbeertrag wird damit um (noch nicht berücksichtigte) Gewerbeverluste früherer Erhebungszeiträume, seit 2004 höchstens jedoch um einen Betrag von 1 Mio. € vermindert, § 10a GewStG. Ein Rücktrag von Verlusten ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 ging ein Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften anteilig unter, und zwar
- in Höhe von bis zu 50 % bei einem Anteilserwerb (Gesellschafterwechsel bzw. Mantelkauf) von mehr als 25 % innerhalb von 5 Jahren,
- in voller Höhe bei einem Anteilserwerb (Gesellschafterwechsel bzw. Mantelkauf) von mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren.
Mit dieser Regelung sollte dem Missbrauch von Mantelkäufen, der einzig in der Übernahme fremder Verlustvorträge bestehen konnte, Einhalt geboten werden. Allerdings wirkt sich die Neuregelung zugleich auch nachteilig in Sanierungsfällen aus, da für einen Erwerb dieser Unternehmen, die in der Regel über Verlustvorträge verfügen, nunmehr kaum noch ein Anreiz besteht.
Am 10. Juli 2009 hat der Bundesrat jedoch einer zeitlich befristeten Entlastung für Beteiligungserwerbe, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen, zugestimmt. Der Beteiligungserwerb zu Sanierungszwecken führt nicht zum Untergang des Verlustvortrages. Unter Sanierung werden Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung verstanden, die zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten. Letzteres ist dann der Fall, wenn eine Betriebsvereinbarung zur Sicherung von Arbeitsplätzen befolgt wird, in den folgenden 5 Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme beibehalten werden oder dem Unternehmen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.
Gewerbesteuerbescheid / Vorauszahlungen
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung des (Gewerbe-)Steuermessbetrages und den Erlass des (Gewerbe-)Steuermessbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet.
Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für den von der (Betriebs-)Gemeinde auszufertigenden Gewerbesteuerbescheid.
Die Gewerbesteuer ist in der Regel einen Monat nach Erteilung des (kommunalen) Steuerbescheides zahlbar, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen wurde.
Gemäß § 19 GewStG werden Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe eines Viertels der im Zuge der vorangegangenen Veranlagung festgesetzten Steuer erhoben, und zwar regulär zu folgenden Terminen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Die Gemeinde kann die Gewerbesteuervorauszahlungen (bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats) anpassen.
Das Finanzamt kann (bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats) zu Vorauszahlungszwecken den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Kommune bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.
Die Gewerbesteuervorauszahlung wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag nach unten abgerundet; sie wird grundsätzlich nur dann erhoben, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 Absatz 5 GewStG).
Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die (abschließend) festgesetzte Steuerschuld angerechnet, § 20 Absatz 1 GewStG.
Ist die Steuerschuld größer als die Summe der entsprechenden Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nachgefordert und ist im Regelfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer(festsetzungs-)bescheides zu entrichten (Abschlusszahlung; § 20 Absatz 2 GewStG).
Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der entsprechenden Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer(festsetzungs-)bescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen, § 20 Absatz 3 GewStG.
Gewerbesteuerliche Zerlegung
Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der (Gewerbe-)Steuermessbetrag in die auf die jeweiligen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gilt auch dann, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde, § 28 Absatz 1 GewStG.
Ausnahmen von der Zerlegung bestehen gemäß § 28 Absatz 2 GewStG für
- Verkehrsunternehmen, soweit diese in der betreffenden Gemeinde ausschließlich Gleisanlagen unterhalten,
- Anlagen zur bloßen Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe, soweit in der betreffenden Gemeinde keine Abgabe dieser Stoffe erfolgt,
- Bergbauunternehmen ohne oberirdische Anlagen.
Die genannten Ausnahmen gelten dann nicht, wenn dadurch auf keine Kommune ein Zerlegungsanteil mehr entfiele.
Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ist das Verhältnis der Arbeitslöhne aller Betriebsgemeinden zu den Arbeitslöhnen der jeweiligen Betriebsgemeinde (im Erhebungszeitraum). Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen werden die Arbeitslöhne auf volle 1.000 € abgerundet, § 29 GewStG. Hinsichtlich der für die Zerlegung maßgeblichen Definition des Begriffs der Arbeitslöhne wird auf § 31 GewStG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz verwiesen.
Führt die Zerlegung nach dem Kriterium der Arbeitslöhne zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem anderen Maßstab zu zerlegen, der den tatsächlichen Verhältnissen besser entspricht, § 33 Absatz 1 GewStG.
Übersteigt der Gewerbesteuermessbetrag insgesamt 10 € nicht, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der (Inland-) Gemeinde mit der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte zuzuweisen, § 34 Absatz 1 GewStG.
Ist der Gewerbesteuermessbetrag insgesamt zwar größer als 10 €, übersteigt jedoch der Zerlegungsanteil für eine Gemeinde 10 € nicht, so ist dieser Anteil dann wiederum der Betriebsgemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet, § 3 Absatz 2 GewStG.
Es ist allerdings zu beachten, dass auch in diesen Fällen die betreffenden Betriebsgemeinden weiterhin in der Zerlegungserklärung erfasst werden, da auch ein Zerlegungsanteil von 0 € steuerlichen Tatbestandscharakter hat.
Insoweit sollte konsequenterweise immer auch ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € zerlegt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Zerlegung erfüllt sind.
Überblick altes Recht – neues Recht
Im Folgenden wollen wir die wesentlichen Aussagen hinsichtlich der Änderungen nochmals kurz überblickartig darstellen. Es ist zu beachten, dass wir uns wiederum nur auf die gewerbesteuerlich relevanten Sachverhalte beschränken müssen und insoweit natürlich keine Gesamtschau der Unternehmensteuerreform, zu der beispielsweise auch die gegenwärtig ebenfalls wieder diskutierte Zinsschrankenregelung zählt, geben können.
Grundsätzliche Änderungen
| Rechtslage bis 31.12.2007 | Rechtslage ab 01.01.2008 |
Gewerbesteuermesszahl bei Kapitalgesellschaften | 5 % | 3,5 % |
Messzahlstaffelung bei Personenunternehmen | ja | nein |
Freibetrag bei Personenunternehmen | ja | ja |
Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Personenunternehmen | 1,8 | 3,8 |
Betriebsausgabenabzug | ja | nein |
Änderungen bei den Hinzurechnungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag)
| Rechtslage bis 31.12.2007 | Rechtslage ab 01.01.2009 |
Entgelte für Zinsen | Hinzurechnung von 50 % der Dauerschuldzinsen | Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen |
Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter | Hinzurechnung der gesamten Aufwendungen (100 %), wenn diese nicht beim Empfänger versteuert wurden | Hinzurechnung von 25 % der gesamten Aufwendungen |
Mieten, Pachten, Leasingraten | 50 % der Mieten und Pachten für die Benutzung der - nicht im Grundbesitz stehenden - Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen; Ausnahmen: | Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils in Höhe von 25 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit einem Finanzierungsanteil von 20 %Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils in Höhe von 25 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit einem Finanzierungsanteil von 65 % |
Lizenzen, Konzessionen | keine Hinzurechnung | Hinzurechnung des pauschalierten Finanzierungsanteils in Höhe von 25 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit einem Finanzierungsanteil von 25 %; Ausnahme: Vertriebslizenzen u.a. |
Freibetrag für Hinzurechnungen | kein Freibetrag | Freibetrag von 100.000 € für die Summe der Finanzierungsanteile
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Relatives Gewicht der Gewerbesteuer steigt
Im Zuge der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde u. a. der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wurde verbreitert. Infolge dessen stieg das relative Gewicht der Gewerbesteuer für die Unternehmen an.
Die Höhe der individuellen Steuerbelastung ist natürlich maßgeblich vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Kommune abhängig. Dieser gewinnt nunmehr angesichts der dargestellten Gewichtverschiebung als Standortfaktor an Bedeutung. Ein geringes Hebesatzniveau wird somit - bei ansonsten unveränderten Bedingungen - zum Standort- bzw. Wettbewerbsvorteil.
Eine gute Darstellung zum gestiegenen Gewicht der Gewerbesteuer und ihrer Relevanz als Standortfaktor findet sich in einem Positionspapier der IHK Berlin mit dem Titel „Gewerbesteuer als Standortfaktor“ (Stand: Juni 2008).
Relevanz der Gewerbesteuer für die organisationsrechtliche Zuordnung zur IHK
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bewusst eine Verknüpfung mit dem Gewerbesteuerrecht hergestellt. Insoweit ist für die Bestimmung der IHK-Mitgliedschaft die sogenannte objektive Gewerbesteuerpflicht maßgeblich, § 2 Absatz 1 IHKG.
Damit gehören alle gewerblich tätigen Unternehmen, mit Ausnahme der ausschließlich vollhandwerklichen Betriebe, der IHK an. Das pauschale Anknüpfungskriterium der Gewerbesteuerveranlagung wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt, um alle gewerblichen Unternehmen erfassen zu können und damit gleich zu behandeln. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt wird, sondern nur, ob dem Grunde nach die Gewerbesteuerpflicht besteht.
Für die IHK ist daher immer die Entscheidung des Finanzamtes über die Einkunftserzielungsart, insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte als solche aus gewerblicher Tätigkeit, maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn Abgrenzungsentscheidungen zur freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) getroffen werden bzw. wenn die Gewerbesteuerpflicht letztlich nur durch die Rechtsformwahl begründet wird (z. B. bei Freiberufler-GmbHs, landwirtschaftlichen GmbHs und Aktiengesellschaften oder vermögensverwaltenden GmbHs).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Zweckverbände) unterhalten zuweilen sogenannte Betriebe gewerblicher Art, d. h. Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (ohne jedoch über eine eigene Rechtspersönlichkeit zu verfügen). Soweit es sich dabei um gewerbesteuerpflichtige Eigenbetriebe der kommunalen Gebietskörperschaften handelt, sind diese nicht kraft Gesetzes kammerzugehörig, können aber nach § 2 Absatz 5 IHKG der IHK beitreten.
Darüber hinaus unterhalten eingetragene Vereine nicht selten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und unterliegen im Rahmen dieser dann auch der Gewerbesteuerpflicht, wobei hier regelmäßig eine IHK-Zugehörigkeit begründet wird.
Da die gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung nicht durchweg deckungsgleich mit der steuerlichen Bewertung ist, es jedoch vor allem auf letztere ankommt, sollten Sie sich bei Fragen zur Gewerbesteuerpflicht direkt an Ihr Finanzamt wenden. Auskünfte zur allgemeinen Orientierung, etwa nach Maßgabe der vorliegenden Rechtsprechung, erhalten Sie selbstverständlich auch bei Ihrer IHK.
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