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Umsatzsteuer für Kleinunternehmer

Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmern wegen ihres komplizierten
Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht aber für die sogenannten Kleinunternehmer Erleichterungen vor (§ 19 UStG).

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer ist, wer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) von nicht über 22.000 € hatte und
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz nicht über 50.000 € haben wird.

Beginnt ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 22.000,- € für das Jahr des Geschäftsbeginns.

Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen keiner Umsatzsteuer. Der Kleinunternehmer kann daher

  • keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen
  • seinen Abnehmern keine Vorsteuer vermitteln
  • Umsatzsteuer, die ihm selbst berechnet wurde (z. B. von einem Verkäufer auf die gelieferte Ware), nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten.

Im Ergebnis werden damit Kleinunternehmer wie Privatpersonen behandelt.

Achtung!

Stellt ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. Die Steuer kann jedoch auf Antrag berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d. h. die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden. Für Kleinunternehmer gilt eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Es sind nur die Einnahmen für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für den Eigenverbrauch aufzuzeichnen, § 65 UStDV.

Wurde die Umsatzgrenze von 22.000 € im Vorjahr überschritten, so kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewendet werden.

Bei der Grenze von 50.000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz von nicht mehr als 50.000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 € überschreitet. Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlagen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.

Beispiel: Schwankender Umsatz und Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung

JahrUmsatz im vorangegangenen Jahrvoraussichtlicher Umsatz im laufenden JahrKleinunternehmerregelung anwendbar
20089.000 €6.000 €ja
20094.000 €45.000 €ja
201042.000 €12.000 €nein
201110.000 €40.000 €ja

Für Kleinunternehmer gilt eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht. Es sind nur die Einnahmen für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für den Eigenverbrauch aufzuzeichnen.

Ergebnis

Die Befreiung von der Umsatzsteuer ist ein Vorteil, weil der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird und ein Umsatzsteuerverfahren mit dem Finanzamt entfällt. Diesem Vorteil steht jedoch als Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet erhält.

Optionsmöglichkeit

Der Kleinunternehmer kann den Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären und sich wie ein „normaler“ Unternehmer besteuern lassen (Option, § 19 Abs. 2 UStG). Die Erklärung ist ohne besondere Form gegenüber dem Finanzamt abzugeben und bindet für fünf Kalenderjahre.

Die Option auszuüben ist sinnvoll, wenn der Kleinunternehmer

  • zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit hohe Investitionen hat und daher viel Umsatzsteuer bezahlen muss, selbst aber nur geringe Ausgangsumsätze hat. Durch Ausübung der Option kommt er in den Genuss des Vorsteuerabzugs.
  • selbst überwiegend an andere Unternehmer und nicht an Privatpersonen leistet.

Begründung: Zwar kann ein Kleinunternehmer seine Leistung auf den ersten Blick billiger, da steuerfrei anbieten. Er muss jedoch in seine Preiskalkulation die selbst gezahlte und - weil er Kleinunternehmer ist - nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer einbeziehen, er wird also einen höheren Nettopreis verlangen müssen. Übt der Kleinunternehmer die Option aus, kann er die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen und so seine Einstandskosten senken. Er kann zudem in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen. Abnehmer, die Unternehmer sind, können die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ihrerseits als Vorsteuer geltend machen, so dass die Umsatzsteuer für sie nur ein durchlaufender Posten, aber keine echte Belastung ist.

Die Ausübung der Option sollte daher von jedem Kleinunternehmer für seinen Einzelfall geprüft werden.

Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

Möchte der Unternehmer nach der Fünfjahresfrist wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss die Option nach Ablauf dieser Frist widerrufen werden. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer im betreffenden Kalenderjahr können nachträglich berichtigt werden.

Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist.
Weitere Informationen Für weitere Informationen siehe nebenstehenden Link „Steuern für Existenzgründer“.

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