Menü ausblenden

BMF-Schreiben zur Gelangensbestätigung

Im März 2013 hat der Bundesrat die Belegnachweise in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erneut geändert. Die neuen Vorschriften sind zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Da das im März 2013 angekündigte Anwendungsschreiben erst am 16.09.2013 veröffentlicht wurde, wurde die Übergangsfrist nochmals verlängert.

Es wird danach nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die Steuerfreiheit anhand der "alten" Buch- und Belegnachweise nachgewiesen wird. Damit sind der neue § 17a UStDV und die inzwischen vorliegenden Anwendungshinweise erst ab dem 1. Januar 2014 zwingend anzuwenden.

Im Anwendungsschreiben gibt die Finanzverwaltung Hinweise u.a. zu folgenden Punkten:

  • Für die Anerkennung der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse nicht vorher bekannt war sowie die Domain weder auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers noch den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist .
  • Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung.
  • Wird die Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, kann die E-Mail für Umsatzsteuerzwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werde.
  • Auch der Nachweis per Frachtbrief, Spediteurbescheinigung, Kurierdienst sowie Postdienstleister kann jeweils aus mehreren Dokumenten bestehen, die nicht aufeinander Bezug nehmen müssen.
  • Beim tracking and tracing (Kurierdienstleistungen) wurde eine Vereinfachungsregelung für Warensendungen mit einem Gesamtwert von max. 500 Euro aufgenommen: Danach kann in diesen Fällen auf das tracking-and-tracing-Protokoll verzichtet werden, wenn der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung geführt werden kann.
  • Zudem kann bei Kurierleistungen hinsichtlich der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung auf schriftliche Rahmenvereinbarungen oder schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstes verwiesen werden.
  • Zudem wurde im Muster der Spediteursbescheinigung (Anlage 4) auf einige Angaben zu Packstücken, deren Anzahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer verzichtet (vgl. Anlage 4).

Für Umsätze, die zwischen dem 01. Januar 2012 und 30. September 2013 ausgeführt werden, kann der Beleg- und Buchnachweis gemäß § 74a Abs. 3 UStDV nach altem Recht, d.h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, geführt werden. Dies ist bereits so in der UStDV enthalten und bietet den Unternehmen auch vor Gericht Rechtssicherheit.

Die Anwendungsregelungen des neuen BMF-Schreibens sehen zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze bis 31. Dezember 2013 die Nachweisführung nach altem Recht erfolgt. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet. Unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregelung sind der neue § 17a UStDV und die vorliegenden Erlassregelungen erst ab dem 01. Januar 2014 zwingend anzuwenden.

Quelle: DIHK

Das BMF-Schreiben vom 16.09.2013 (mitsamt Mustern) können Sie über den nachfolgenden Link herunterladen:

» BMF-Schreiben zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) vom 16.9.2013

Lesen Sie weiter! Hier haben wir für Sie weitere Links zum Thema

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0