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Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an
einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
- der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
- der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung
durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der
USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).
Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung
Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
- Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z. B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b
i.V.m. § 6 a UStG" oder „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
- eigene USt-IdNr.
- USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNr. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.
Erteilung einer USt-IdNr.
Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Anschrift:
Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis
Referat St I 3: Tel.: +49-(0)6831-456-444, Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
Nachweispflichten
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Seite „Umsatzsteuer: Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“.
a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung und Warenbewegungen im Wege der Versendung.
(1) Beförderung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird, z.B. durch eigene Werk-Lkws von Lieferer oder Abnehmer. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
- Doppel der Rechnung und
- eine so genannte Gelangensbestätigung.
Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen oder einen zusammengesetzten Beleg, der folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Abnehmers (d.h. in der Regel Vertragspartners),
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet bzw., wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden.
- Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie z.B. ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter.
Zu den umfangreichen Details, die in dem Zusammenhang zu beachten sind, beachte das über die seitliche Servicespalte abrufbare IHK-Informationsblatt zu den Nachweisen innergemeinschaftlicher Lieferungen.
(2) Versendung
Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesen Konstellationen sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
- Doppel der Rechnung und
- eine so genannte Gelangensbestätigung (s.o.) oder statt der Gelangensbestätigung alternative Versendungsbelege.
Alternative Versendungsbelege zur Gelangensbestätigung können sein:
- von Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
- Spediteursbescheinigungen
- elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdient und Sendungsprotokoll
- Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis.
Zu den umfangreichen Details, die in dem Zusammenhang zu beachten sind, beachte das über die seitliche Servicespalte abrufbare IHK-Informationsblatt zu den Nachweisen innergemeinschaftlicher Lieferungen.
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu hat er Folgendes aufzeichnen:
- ausländischeUStIdNr. des Abnehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen.
- Tag der Lieferung
- vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern angeben. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Weitere Informationen zu den Fristen für die Abgabe der Meldungen finden Sie auf unserer Homepage.
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 400.000,- Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt.
Zweifel an der USt-IdNr.
Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der Finanzverwaltung sollte der Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu kann er sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Das Bestätigungsverfahren kann per Internet abgewickelt werden. Außerdem ist die Abfrage postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail unter Verwendung des hierfür vorgegebenen Kontaktformulars möglich.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
EU-Mitgliedsstaat | Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache | Abkürzung | USt-IdNr. (Ländercode + weitere Stellen) |
---|---|---|---|
Belgien | le numéro d’indentification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW-identificatienummer | No.TVA | BE 10, nur Ziffern (alte 9-stellige Nr. werden durch Voranstellen der 0 ergänzt) |
Bulgarien | Dank dobawena stoinost | DDS= ДДС | BG 9 oder 10 (nur Ziffern) |
Dänemark | momsregistreringsnummer | SE-Nr. | DK 8 (nur Ziffern) |
Deutschland | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | USt-IdNr | DE 9 (nur Ziffern) |
Estland | Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber | KMKR-number | EE 9 (nur Ziffern) |
Finnland | Arvonlisâverorekisterointi-numero | ALV-NRO | FI 8 (nur Ziffern) |
Frankreich | le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) | keine | FR 11 (nur Ziffern bzw. 1. und/oder 2. Stelle kann ein Buchstabe sein) |
Griechenland | Arithmos Forologikou Mitroou (FPA - Tax Rax Registration No.) | A.Ф.M. (Alpha, Phi,.My) | EL 9 (nur Ziffern) |
Irland | value added tax (VAT) identification number | VAT No | IE 8 (die 2. Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein) |
Italien | il numero di registrazione IVA | P.IVA | IT 11 (nur Ziffern) |
Lettland | pievienotāsvērtības nodokļa reģistrācijas numurs | PVN reģistrācijas numurs | LV 11 (nur Ziffern) |
Litauen | Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas | PVM moke-tojo kodas | LT 9 oder 12 (nur Ziffern) |
Luxemburg | le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) |
| LU 8 (nur Ziffern) |
Malta | value added tax identification number | VAT No. | MT 8 (nur Ziffern) |
Niederlande | BTW-identificatienummer | OB-Nummer | NL 12 (die drittletzte Stelle muss der Buchstabe „B“ sein) |
Österreich | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | UID-Nr. | AT 9 (1. Stelle muss der Buchstabe “U” sein) |
Polen | Numer identyfikacji podat-kowej | NIP | PL 10 (nur Ziffern) |
Portugal | o número de identificacao para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado | NIPC | PT 9 (nur Ziffern) |
Rumänien | cod de înregistrare în scopuri de TVA | TVA | RO max. 10 (nur Ziffern, Ziffernfolge nicht mit 0 beginnend) |
Schweden | Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer) | MomsNr. | SE 12 (nur Ziffern, die beiden letzten Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination 01) |
Slowakei | Dan z pridanej hodnoty | DPH | SK 10 (nur Ziffern) |
Slowenien | davčna številka | DDV | SI 8 (nur Ziffern) |
Spanien | el número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido | N.IVA | ES 9 (die 1. und/oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein) |
Tschechien | danove identifikacní císlo | DIC | CZ 8,9 oder 10 (nur Ziffern) |
Ungarn | közösségi adózám | HU 8 (nur Ziffern) | |
Vereinigtes Königreich | value added tax (VAT) regis-tration number | VAT Reg.No. | GB 9 oder 12 (nur Ziffern) für Verwaltungen und Gesundheitswesen: 5, die ersten 2 Stellen GD oder HA) |
Zypern (zur Zeit | Arithmos Egrafis FPA | CY 9 (letzte Stelle muss ein Buchstabe sein) |
Was gehört zum Gemeinschaftsgebiet?
Gemeinschaftsgebiet | Drittland (kein Gemeinschaftsgebiet) |
---|---|
Belgien | |
Bulgarien | |
Dänemark | Grönland, Färöer |
Deutschland | Helgoland, Büsingen |
Estland | |
Finnland | Åland-Inseln |
Frankreich (einschließlich Monaco) | überseeische Departements: Guadeloupe, Guyana, Martinique, Reunion |
Griechenland | Berg Athos |
Irland | |
Italien | Livigno, Campione d’Italia, San Marino, zum ital. Hoheitsgebiet gehörender Teil des Luganer Sees |
Lettland | |
Litauen | |
Luxemburg | |
Malta | |
Niederlande | Aruba, niederländische Antillen |
Österreich | |
Polen | |
Portugal | |
Rumänien | |
Schweden | |
Slowakische Republik | |
Slowenien | |
Spanien (einschließlich Balearen) | Kanarische Inseln, Ceuta, Mellila |
Tschechische Republik | |
Ungarn | |
Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man) | Kanalinseln Jersey und Guernsey |
Zypern (einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigtes Königreichs Akrotiri und Dhekalia) | |
Andorra |
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