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Design

Was ist ein eingetragenes Design?

Durch eingetragene Designs werden Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen (z. B. Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen) geschützt. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de.

Schutzvoraussetzungen des Designs

Für die Eintragung eines Designs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

•    Design
Als Design gilt die gesamte Erscheinungsform (zwei- oder dreidimensional) eines Erzeugnisses bzw. eines Teilerzeugnisses. Erfasst werden hierbei alle Linien, Konturen und Farben sowie die Gestalt, die Oberflächenstruktur und die Werkstoffe. Erzeugnis ist jeder industrielle und handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografische Schriftzeichen. Rein technisch bedingte Erscheinungsmerkmale gelten hingegen nicht als Design und können ebenso wie unbewegliche Sachen nicht über ein eingetragenes Design geschützt werden.

•    Neuheit
Weitere Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist die Neuheit des Designs. Entscheidend ist die Neuheit am Tag der Anmeldung (Prioritätstag). Zu diesem Zeitpunkt darf kein identisches Design offenbart sein, d.h. bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder sonst öffentlich zugänglich sein. Eine frühere Priorität als die des Anmeldetages kann beansprucht werden, wenn der Anmelder innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung das Design auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt hat. Ausstellungen, die unter dieses Privileg fallen, können mit der Gesetzesnovelle im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht werden.
Eine erstmalige Ausstellung bewirkt die Offenbarung des Designs. Ein bereits ausgestelltes Design ist nicht mehr „neu“ und kann somit nicht mehr von Dritten als Design eingetragen und geschützt werden, falls der das Design Ausstellende es doch nicht anmelden sollte.
In Deutschland gilt, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, eine Neuheitsschonfrist. Findet eine Offenbarung vor der Eintragung des Designs statt, so kann die Anmeldung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nachgeholt werden. Generell gilt aber: Erst anmelden, dann offenbaren.

•    Eigenart
Der Gesamteindruck des neuen Designs muss sich vom Gesamteindruck eines älteren Designs unterscheiden. Hierbei reichen schon geringe Unterschiede aus, weswegen die Voraussetzung der Eigenart meist unproblematisch erfüllt ist.

Die Eintragung des Designs

Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung des Designs ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Eine Anmeldung kann elektronisch oder in Papierform erfolgen: https://www.dpma.de/designs/anmeldung/index.html .

Beim eingetragenen Design handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. das DPMA prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen für eine Anmeldung vorliegen. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, muss ein Anmelder im Vorfeld eigenverantwortlich überprüfen. Aus diesem Grund ist eine der Anmeldung vorhergehende Recherche empfehlenswert, um herauszufinden, ob es sich wirklich um ein neues Design mit Eigenart handelt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Designschutz wirksam erworben wird.

Kosten der Designanmeldung

Das eingetragene Design ist ein günstiges Schutzrecht. Die Anmeldung kostet, je nachdem ob sie elektronisch oder in Papierform erfolgt, mindestens 60 Euro bzw. 70 Euro. Bei einer Sammelanmeldung fallen pro Design 6 Euro (mindestens aber 60 Euro) bzw. 7 Euro (mindestens aber 70 Euro) an. Bis zum fünften Jahr fallen dann aber keine weiteren Gebühren an, ab dem sechsten Jahr sind Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten. Für die Jahre 6-10 sind dies insgesamt 90 Euro, für die Jahre 11-15 insgesamt 120 Euro. Für die Jahre 16-20 kostet die Aufrechterhaltung insgesamt 150 Euro und für die letzten Jahre (21-25) insgesamt 180 Euro. Die Aufrechterhaltungsgebühren gelten auch für jedes Design einer Sammelanmeldung. Ein etwaiger Verspätungszuschlag beträgt 50 Euro für jedes eingetragene Design.

Die genauen Preise sind unter https://www.dpma.de/service/gebuehren/designs/index.html einsehbar.

Nichtigkeitsverfahren

Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen bei der Eintragung eines Designs überprüft, kann das tatsächliche Bestehen des Designs-Schutzes erst nach erfolgter Eintragung überprüft werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht die Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs.

Das DesignG unterscheidet zwischen dem „nichtig sein“ und der „Erklärung der Nichtigkeit“ von Designs. Die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erfolgt in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder durch Urteil auf Grund von Widerklage im Verletzungsverfahren. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit durch das DPMA kann von jedermann gestellt werden, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur der Inhaber des betroffenen Rechts stellen. Durch das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA kann nun das Fachwissen des DPMA genutzt werden. Die Antragsgebühr im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA beträgt für jedes eingetragene Design 300 Euro.

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre und kann durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

Ansprüche des Designinhabers

Beim deutschen Design handelt es sich um ein Schutzrecht mit Sperrwirkung, d.h. nur der Designinhaber ist zur Benutzung berechtigt. Einer Verletzung der Schutzvorschrif-ten steht Unkenntnis in Bezug auf das Schutzrecht nicht entgegen. Der Schutzrechtsinhaber kann Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Ver-nichtung und Überlassung sowie Schadensersatz von den Verletzern verlangen.

Internationaler Rechtsschutz

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, „WIPO“)  in Genf bewirkt, dass man für alle Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, eine nationale Geschmacksmustereintragung erhält. Hierbei gelten aber die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als Prüfungsgrundlage. Nähere Informationen finden Sie unter www.wipo.int.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante kann man ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lassen. Rechtsgrundlage ist die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung. Mit einer solchen Eintragung erlangt man Geschmacksmusterschutz für den gesamten Binnenmarkt, d.h. in allen Mitgliedstaaten. Nähere Informationen finden Sie unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs

Eine Besonderheit ist das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, das neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht. Der Schutz des nicht eingetragenen Geschmacksmusters entsteht, wenn es erstmals der Öffentlichkeit in der EU zugänglich gemacht wird. Seine Schutzdauer beträgt drei Jahre ab der Zugänglichmachung in der EU.

Informationen über das DPMA

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung eines Designs erhalten Interessenten beim Deutschen Patent- und Markenamt, 81534 München, Tel. 089 2195-0, Telefax 089 2195-2221, telefonische Auskünfte 089 2195-3402 sowie auf der » Website des DPMA.

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