Menü ausblenden

Die Europäische Unionsmarke

Was ist die Europäische Unionsmarke?

Die Europäische Unionsmarke ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Unionsmarke sind nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich. Ihre Rechtsgrundlage hat die Europäische Unionsmarke in verschiedenen europäischen Verordnungen, insbesondere in der Unionsmarkenverordnung.

Was kann als Unionsmarke eingetragen werden?

Eine eintragungsfähige Marke können alle Zeichen sein, die sich in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie darstellen lassen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. In Frage kommen somit insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen von Ware oder Verpackung sowie Farben oder Farbzusammenstellungen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Zeichen geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine ganz neue Markenart ist die sog. Unionsgewährleistungsmarke. Diese tanzt insofern aus der Reihe, als sie nicht herkunftshinweisend ist, sondern ausschließlich die „Güte“ bestimmter Waren oder Dienstleistungen zusichern soll (Garantiefunktion). Diese Markenart dürfte besonders für Aussteller von Gütesiegeln bzw. von Zertifikaten interessant sein.

Anmeldung

WER

Eine Marke anmelden kann jede natürliche und juristische Person sowie juristischen Personen gleichgestellte Gesellschaften oder Vereinigungen. Auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU können eine Unionsmarke anmelden, sofern sie einem der Verbundstaaten der Pariser Verbundübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) angehören oder einem Staat, welcher nachweislich den EU-Mitgliedsstaaten den gleichen Schutz gewährleistet wie seinen eigenen Angehörigen.


WO

Seit dem 23.03.2016 nur noch exklusiv beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Tel.: (0034) 965 139 100
Fax:  (0034) 965 131 344

Avenida de Europa, 4, E-03008 Alicante/Spanien   

Internet: euipo.europa.eu/ohimportal/de/   
 


WIE 

Die Anmeldung kann mit einem Formblatt per Post oder per e-filing online (nicht per E-Mail) oder per Kurier in einer der 22 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft – der „ersten Sprache“ eingereicht werden. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes ist, d. h. Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, die sich von der ersten unterscheidet. Neben dem Antrag auf Eintragung der Unionsmarke sind noch Name und Adresse des Anmelders sowie eine Beschreibung der zu schützenden Ware oder Dienstleistung einschließlich der Bezeichnung der Marke anzugeben. Nutzung von Fax als Mittel der elektronischen Kommunikation ist seit dem 1.1.2018 nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Eintragung

Die Unionsmarke wird durch Eintragung erworben. Diese kann nur erfolgen, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen. Solche Eintragungshindernisse sind z.B. das Nichtvorliegen einer eintragungsfähigen Markenform oder die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens. Ebenfalls nicht schutzfähig sind Marken, die eine für den Verkehr freihaltebedürftige Angabe darstellen (z. B. über die geographische Herkunft der Ware). Des Weiteren ist eine Eintragungsfähigkeit zu verneinen, wenn es sich bei der Marke um eine nach allgemeinem Sprachgebrauch oder den Verkehrsgepflogenheiten übliche Bezeichnung für unter der Marke angebotene Waren handelt.

Ausnahmsweise kann eine Marke aber dennoch eingetragen werden, wenn sie in eintragungsfähiger Markenform vorliegt und infolge ihrer Benutzung bereits Unterscheidungskraft im Rechtsverkehr erlangt hat. Liegt kein Hindernis vor, wird die neue Marke zunächst in Teil A des Blatts für Unionsmarken veröffentlicht und - sofern kein Widerspruch eingeht oder der Anmelder in einem Widerspruchsverfahren obsiegt - in das Register für Unionsmarken aufgenommen.

Beschleunigtes Verfahren (Fast-Track-Verfahren)

Es besteht die Möglichkeit für Markenanmelder, ihre Anmeldungen im sog. Fast-Track-Verfahren schneller prüfen und veröffentlichen lassen. Dabei sind insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten: Die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, müssen aus einer Daten-bank mit bereit vom EUIPO akzeptierten Begriffen ausgewählt werden, sind also nicht frei wählbar. Im Übrigen ist bei dieser Vorgehensweise schon im Voraus zu zahlen (siehe im Übrigen https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/fast-track-conditions).

Widerspruch

Bei Überschneidungen der angemeldeten Marke mit einer bereits für die Europäische Union oder einen Mitgliedsstaat registrierten Marke muss der Inhaber der älteren Marke selbst tätig werden und Widerspruch innerhalb von einem Monat nach dem Datum der Veröffentlichung einlegen. Eine ständige Überwachung der neuen Eintragungsverfahren ist deshalb für Markeninhaber besonders wichtig. Nach Widerspruchserhebung muss das EU-Markenamt über die Eintragung der neuen Marke entscheiden; diese Entscheidung ist dann mit der Beschwerde anfechtbar. Wird über die Beschwerde negativ entschieden, so ist der Rechtsweg zum Gerichtshof 1. Instanz der EU in Luxemburg (EuG) eröffnet.

Wirkung der Eintragung

Mit der Eintragung stehen dem Inhaber die Rechte aus der Unionsmarke zu. Sie bewirkt den Schutz der Marke in allen EU-Staaten. Zugleich entsteht die Unionsmarke als subjektives Privatrecht mit absoluter Wirkung, das Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Die Dauer der Registrierung beträgt 10 Jahre ab der Anmeldung. Sie kann jeweils um 10 Jahre verlängert werden. Wird das Schutzrecht verletzt, d.h. benutzt ein Dritter ein mit der Unionsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, so kann der Verletzer vor den Unionsmarkengerichten (= nationale Gerichte des Mitgliedslandes, dem die Schutzrechtsstreitigkeiten besonders zugewiesen sind) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaates.

Grundsatz des Benutzungszwangs

Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass von Dritten der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird.

Verhältnis zu nationalen Markenrechten

Die Unionsmarkenverordnung lässt die bestehenden nationalen Marken und Kennzeichenrechte sowohl in ihrem Bestand als auch in ihren Wirkungen unangetastet. Die Unionsmarke soll die nationalen Markensysteme nicht ersetzen, sondern neben diese treten. Die Anmeldung oder Registrierung einer Marke im Ursprungsland hat aber Auswirkungen auf das Eintragungsverfahren beim Europäischen Markenamt, wenn dieselbe Marke auch als Unionsmarke angemeldet werden soll. Denn dem Anmelder steht ein Prioritätsrecht zu; die innerhalb dieser Zeit vorgenommene Anmeldung der Unionsmarke wird auf Antrag so behandelt, als ob sie am Tag der früheren Erstanmeldung (im Ursprungsland) vorgenommen worden wäre. Des Weiteren kann der Anmelder den Zeitrang einer bereits eingetragenen älteren nationalen Marke auf Antrag für eine neu angemeldete Unionsmarke in Bezug auf das betreffende Ursprungsland in Anspruch nehmen.

Gebühren

Die Gebühren des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für die Eintragung und Verlängerung von Unionsmarken sind mit Wirkung zum 23.03.2016 geändert worden. Das System wurde von einer Grundgebühr, die drei Klassen von Waren und Dienstleistungen einschließt, auf eine Zahlung pro Klasse umgestellt. Nun kostet die elektronische Anmeldung (e-filing) inklusive einer Klasse 850 Euro. Die zweite Klasse kostet zusätzlich 50 Euro. Jede weitere Klasse kostet jeweils 150 Euro. Für die Praxis hat dies zur Folge, dass der Anmelder eine niedrigere Gebühr zahlt, wenn er nur eine Klasse anmeldet, die gleiche Gebühr wie bisher zahlt, wenn zwei Klassen angemeldet werden, und eine höhere Gebühr zahlt, wenn er drei oder mehr Klassen anmeldet. Die Gebühren fallen in gleicher Höhe auch bei der elektronischen Verlängerung des Markenschutzes (e-renewal) je nach Anzahl der Klassen an. Bisher kostete eine elektronische Verlängerung inklusive drei Klassen 1350 Euro und jede weitere Klasse 400 Euro.

Gebühr für die elektronische Anmeldung einer Einzelmarke (inkl. 1 Waren- bzw. Dienstleistungsklasse)            850 €
 bei Anmeldung in Papierform1.000 €
 für eine zweite Klasse50 €
 für eine dritte und weitere Klasse150 €
Gebühr für elektronische Verlängerung der Schutzzeit inkl. 1 Klasse850 €
 bei Verlängerung in Papierform1.000 €
 Verlängerungsgebühr für eine zweite Klasse50 €
 Verlängerungsgebühr für jede weitere Klasse150 €
 Widerspruchsgebühr320 €

Die IHK empfiehlt die Hinzuziehung eines Patentanwaltes oder spezialisierten Rechtsanwaltes. » Anwaltssuche

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0