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Marken

Was sind Marken?

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist nicht mehr, dass sich diese unmittelbar grafisch darstellen lassen (Klangmarke). Insoweit reicht es aus, dass das Zeichen im Register so beschrieben wird, dass dennoch klar und eindeutig bestimmt werden kann, welche Ausgestaltung die Marke im Ergebnis hat.

Die sog. Gewährleistungsmarke tanzt insofern aus der Reihe, als dass sie nicht herkunftshinweisend ist, sondern ausschließlich die „Güte“ bestimmter Waren oder Dienstleistungen zusichern soll (Garantiefunktion). Diese Markenart ist besonders für Aussteller von Gütesiegeln bzw. von Zertifikaten interessant.

Funktionen einer Marke: Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen. Hier sei zunächst die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion genannt, welche dazu führt, dass - im optimalen Fall - der Abnehmer die Marke automatisch und unbewusst mit dem Unternehmen in Verbindung bringt und vom Angebot anderer Unternehmen unterscheidet. Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Abnehmer bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleichbleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, mithin ihre Attraktionskraft. Am wichtigsten für Unternehmen ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.

Anmeldung einer Marke (Nationale Marke)

Markenanmeldungen können elektronisch (online über https://www.dpma.de ohne Signaturkarte oder als registrierter Benutzer über den Dienst DPMA direkt mit Signaturkarte) oder in Papierform (sei es auf dem Postweg, per Telefax oder durch persönliches Einreichen) eingereicht werden. Die elektronische Anmeldung bietet nicht nur eine Hilfestellung beim Ausfüllen unter https://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7005_ausfuellhilfe.pdf, sondern ist gegenüber einem Antrag in Papierform auch kostengünstiger und wird schneller bearbeitet. Neben Angaben zur Identität der anmeldenden Person und einer Wiedergabe der Marke ist ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, anzugeben.

Inhaber einer Marke

Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht notwendig, insoweit kann auch jede Privatperson Inhaber von Marken sein. Auch Lizenzen können in das Markenregister eingetragen werden. Das hat den Vorteil, dass auch ein Lizenzinhaber – wenn es sich um eine ausschließliche Lizenz handelt – sich direkt unter Bezug auf seine eingetragene Lizenz gegen eine Verletzung seiner Rechte wehren kann, wenn der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Er bedarf keiner weiteren Mithilfe des Markeninhabers.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Wichtig ist, dass Schutz nur für die Waren und Dienstleistungen, die man bei der Anmeldung angegeben hat, entstehen kann. Das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung und die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Die Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgt geordnet nach 45 Klassen (sog. Nizza-Klassifikation) und in der Reihenfolge der Klasseneinteilung. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.

Antrag auf beschleunigte Prüfung

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten. 

Empfangsbescheinigung

Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbestätigung versandt.

Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind z.B. Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Marke so oder ähnlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Markenregister eingetragen wurde. Die Entscheidung erfolgt in jedem konkreten Fall allein auf Grundlage des Gesetzes. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst. Der Anmelder erhält dann die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug. Die Eintragung der Marke wird im amtlichen elektronischen Markenblatt https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht veröffentlicht.

Widerspruch

Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsverfahren können auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 250 Euro muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entge-genstehende ältere Rechte vor, die nach dem Grundsatz der Priorität gegebenenfalls Vorrang haben können.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Dabei beginnt sie  mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre später mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (ist der Anmeldetag beispielsweise der 20. Mai 2024, endet die Schutzdauer mit Ablauf des 20. Mai 2034). Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die 5-Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Eine nicht benutzte Marke läuft Gefahr, durch die Einrede der Nichtbenutzung eines Konkurrenten gelöscht zu werden.

Wirkung der Eintragung einer Marke

Durch die Eintragung einer Marke entsteht ein ausschließliches Recht im Sinne des § 14 Abs. 1 MarkenG. Dieses ermöglicht dem Markeninhaber im Falle einer Verletzung dieses Rechts Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung gemäß §§ 14 ff. MarkenG zu verlangen. Allerdings ist es möglich, dass die Marke auch nach Eintragung aufgrund eines älteren Markenrechts auf einen Widerspruch hin wieder aus dem Register zu löschen ist.

Markenschutz durch Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr

Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es noch die durch Benutzung erworbene Marke. Der Markenschutz entsteht, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer kraft Benutzung erworbenen Marke, entsprechend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, z.B. auch nur auf eine Region. Problematisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt, die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage, ob eine Marke kraft Benutzung erworben wurde, nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recherchen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuziehen.

Markenschutz bei notorisch bekannten Marken
Zudem kann Markenschutz auch durch eine im Ausland erworbene Bekanntheit, sog. notorisch bekannte Marken, erlangt werden.

Gebühren

Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:

Anmeldegebühr bei Marken
bei elektronischer Anmeldung
290 €
bei Anmeldung in Papierform
(jeweils einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)
300 €
Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke
für jede Klasse ab der vierten Klasse
100 €
Anmeldegebühr bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarken900 €
Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung200 €

Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst neben den Gebühren für drei Waren/Dienstleistungsklassen nicht nur die Gebühren für die Veröffentlichung der Marke im elektronischen Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register. Die Zahlungsfrist für Anmelde- und Klassengebühren beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Verlängerung der Schutzdauer

Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Anmeldetag bzw. seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen in Höhe von 750 Euro, für jede Klasse ab der vierten Klasse in Höhe von 260 Euro, bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarken in Höhe von 1800 Euro gezahlt wird. Die Verlängerungsgebühren für die folgende Schutzfrist werden sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig und können binnen sechs Monaten zuschlagsfrei gezahlt werden. Soll die Marke vollständig verlängert werden, ist kein schriftlicher Verlängerungsantrag erforderlich: Die Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers.

Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung wird den Markeninhabern dringend empfohlen, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären, soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ersetzt das Löschungsverfahren

Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens gibt die Möglichkeit im effizienten Amtsverfahren absolute Schutzhindernisse und relative Schutzhindernisse (also ältere Rechte) als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls, der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzrechte und älterer Rechte ist schriftlich beim DPMA zu stellen. Dabei sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Markenschutz im Ausland

Europäische Marke (Unionsmarke)

Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht in allen derzeitigen und künftigen EU-Mitgliedstaaten und ist mit einer einzigen Eintragung in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Inhaber einer Unionsmarke können alle natürlichen und juristischen Personen sein, einschließlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zuständig für die Eintragung ist das in Spanien ansässige Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO):

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Avenida de Europa, 4, E-03008 Alicante/Spanien
Tel.: (0034) 965 139 100
Fax:  (0034) 965 131 344
Internet: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/

Die Kosten betragen bei einer Onlineanmeldung 850,00 Euro und sind in nur einer Sprache einzureichen. Eine Unionsmarke (UM) ist zehn Jahre gültig. Sie kann beliebig oft verlängert werden, jeweils um zehn Jahre. Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass von Dritten der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird. Weitere Informationen sind auf der Homepage der EUIPO unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home abrufbar.

Weitere Informationen zur Unionsmarke finden Sie auf unserer Website unter » Die Europäische Unionsmarke und unter » https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-marks
 

Internationale Marke

Eine national angemeldete und bereits eingetragene Marke kann nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) zudem auf Antrag in das Internationale Register eingetragen und somit der Schutz in den benannten Ländern beansprucht werden ("Antrag auf internationale Registrierung"). Der Antrag muss über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden. Die Antragstellung kann dabei elektronisch und signaturfrei erfolgen. Die Eintragungsgebühr beträgt grundsätzlich 180,00 Euro und muss innerhalb eines Monats nach Antragseinreichung an das DPMA gezahlt werden.

Weitere Informationen sind auf der Homepage des DPMA unter https://www.dpma.de/marken/markenschutz_ausland/index.html abrufbar.

Informationen über das DPMA

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel.: (089) 2195-1000, Telefax: (089) 2195-2221, telefonische Auskünfte: (089) 2195-3402, sowie im Internet unter http://www.dpma.de, E-Mail: info(at)dpma.de.

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