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Patente
Durch die Patentierung einer technischen Erfindung erhält man einen monopolähnlichen Schutz, welcher eine Entschädigung für die erbrachte geistige Leistung und die notwendigen Innovationskosten darstellt. Geregelt wird dies im Patentgesetz. Ausführliche Infos und die entsprechenden Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de.
Voraussetzungen für eine Patentanmeldung
Für die Anmeldung eines Patentes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Technische Erfindung
Patente können auf allen Gebieten der Technik erteilt werden. Hierunter fallen Verfahren, Verwendungserfindungen und Produkte sowie eventuell Software-Erfindungen (wenn ein technischer Hintergrund besteht). Auch chemische und biotechnologische Erfindungen, sowie medizinische Stoffe sind dem Patentschutz zugänglich.
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.
- Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Eintragung als Patent setzt die gewerbliche Nutzbarkeit voraus.
- Neuheit
Gegenstand eines Patentschutzes können nur neue technische Lehren sein, also solche, die bis zum Zeitpunkt der Erfindung unbekannt waren. Es gilt der Weltneuheitsbegriff, d.h. es darf weltweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung, keine mündliche Beschreibung und keine Zurschaustellung erfolgt sein. Ebenso darf keine noch nicht veröffentlichte nationale Anmeldung vorliegen.
- Erfinderische Tätigkeit
Schließlich muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Praktisch kommt der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit erhebliche Bedeutung zu. Ein hinreichendes Maß an erfinderischer Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Nur Fortschritte auf technischem Gebiet rechtfertigen einen Patentschutz.
Die Patentanmeldung
Die Anmeldung eines Patentes kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, bei der Dienststelle in Jena oder beim Informations-Dienstleistungszentrum in Berlin erfolgen. Zudem kann eine Patentanmeldung auch bei bestimmten Patentinformationszentren zur Weiterleitung an das DPMA eingereicht werden.
Für die Patentanmeldung ist das sorgsame Ausfüllen eines Formblattes sowie zur Verdeutlichung eventuell die Beilegung von Fotos bzw. Zeichnungen notwendig. Besonders wichtig ist hierbei die detaillierte Beschreibung des zu patentierenden Gegenstandes, um wirklich einen sicheren Schutz zu erhalten. Des Weiteren muss ein Patentanspruch formuliert werden, aus dem hervorgeht, was neu an der Erfindung ist und wofür man konkret Patentschutz möchte. Eine Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann. Die Heranziehung eines Patentanwaltes oder Rechtsanwaltes für die Anmeldung ist zwar nicht erforderlich, aufgrund der Komplexität jedoch ratsam.
Das Patentamt unterzieht die Anmeldung in diesem Stadium einer Offensichtlichkeitsprüfung, d.h. es wird geprüft, ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Patentes fällt. 18 Monate nach erfolgter Anmeldung wird der Patentantrag im Patenblatt veröffentlicht (Offenlegung), d.h. die Patentanmeldung bleibt so lange geheim. Eine eingehende Prüfung der Patentierbarkeit erfolgt nur auf Antrag des Anmelders. Die Stellung des Antrags ist innerhalb einer Frist von sieben Jahren zulässig. Wird kein Antrag gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird aber ein Antrag auf Prüfung gestellt und findet das Patent- und Markenamt nichts der Patentierung entgegenstehendes, so wird das Patent erteilt und die Patentschrift gedruckt.
Innerhalb einer Frist von neun Monaten kann jedermann gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen, das Patent- und Markenamt prüft dann daraufhin den Sachverhalt und trifft seine Entscheidung. Gegen diese können beide Parteien Beschwerde vor dem Bundespatentgericht einlegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent nur noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.
Um bei der Patentierung kein Risiko einzugehen, sollte eine Veröffentlichung der Erfindung vor Patentanmeldung unterbleiben. In der Praxis hat es sich bewährt, die Anmeldung schon in einem frühen Entwicklungsstadium vorzunehmen und dann bei Fertigstellung zu prüfen, ob die Schutzrechtsanmeldung noch ausreichend ist.
- Kosten der Patentanmeldung
Je nach Methode (elektronisch oder in Papierform bis zu zehn Patentansprüche) kostet die Anmeldung 40 Euro bzw. 60 Euro, für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um 20 Euro bzw. 30 Euro. Außerdem fallen bei Stellung eines Rechercheantrags 300 Euro und für ein beantragtes Prüfungsverfahren nochmals bis zu 350 Euro an. Die ersten zwei Jahre nach der Patentanmeldung sind kostenfrei, für die Jahre 3 - 20 sind Gebühren, die in ihrer Höhe entsprechend der Patentdauer gestaffelt sind, fällig. Die genauen Preise sind einsehbar unter https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html
- Schutzdauer eines Patentes
Die maximale Schutzdauer beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Tag, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Die Wirkungen des Patents treten erst mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Patenterteilung und somit nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ein. Die effektive Schutzfrist ist daher kürzer als 20 Jahre. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierzu bildet das ergänzende Schutzzertifikat. Für Erzeugnisse, die durch ein Patent geschützt sind und die vor dem Inverkehrbringen einer arzneimittelrechtlichen bzw. pflanzenschutzmittelrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann ein ergänzendes Schutzzertifikat zur Verlängerung der Schutzdauer erteilt werden. Die maximale Verlängerungsdauer beträgt fünf Jahre.
- Ansprüche des Patentinhabers
Der Patentinhaber ist zur alleinigen Nutzung, Herstellung, Inverkehrbringung und Lizenzvergabe berechtigt. Der Patentinhaber kann insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Für die Geltendmachung der Ansprüche steht ihm ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Außerdem kann er die Vernichtung von Gegenständen verlangen, die unter Missachtung des bestehenden Patentschutzes hergestellt werden bzw. wurden. Zudem kann der Patentinhaber den durch die Patentverletzung erzielten Gewinn herausfordern.
Internationaler Rechtsschutz
- Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
Sinn des Vertrages ist es, internationale Patentanmeldungen zu erleichtern, indem mit einer einzigen internationalen Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen im Antrag angegebenen Bestimmungsstaaten erreicht wird. Mittlerweile sind über 120 Staaten dem PCT beigetreten. Durch die PCT-Anmeldung wird eine Vielzahl von Einzelanmeldungen in den jeweiligen Staaten überflüssig. Die PCT-Anmeldung kann in Deutsch ausgefüllt werden und wahlweise beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Auch eine Einreichung über ein Patentinformationszentrum ist möglich. Für die Anmeldung fallen Gebühren an, welche am Anmeldetag an das DPMA zu bezahlen sind. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.wipo.int/pct/en/.
- Europapatent (Europäisches Patentübereinkommen)
Das Europapatent hat den Vorteil, dass mit nur einer Anmeldung beim DPMA in München, Patentschutz für alle im Antrag genannten Mitgliedsstaaten erreicht wird. Zu beachten ist, dass es sich beim Europatent um ein Bündel nationaler Einzelpatente handelt, für die die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Entstehung und Löschung gelten.
Patentsprechtage IHK
Mit den Patentsprechtagen bietet die IHK Offenbach am Main in Kooperation mit der IHK Hessen innovativ jedem die Gelegenheit, sich kostenlos von einem Patentanwalt über Schutzrechte wie Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Design informieren zu lassen. In dem vertraulichen Gespräch, das ca. 20 Minuten nicht überschreiten sollte, kann die eigene Entwicklung bzw. Erfindung vorgestellt und dabei abgeklärt werden, welches der gewerblichen Schutzrechte wie beantragt und durchgesetzt werden kann.
Nähere Infos unter » IHK-Expertengespräche
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Wichtige Adressen
Patentämter:
Europäische Patentorganisation, Europäisches Patentamt (EPA)
Bob-van-Benthem-Platz 1, 80469 München
Telefon 089 2399-0
Internet: www.epo.org
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Avenida de Europa 4, 03080 Alicante, ESPAÑA
Internet: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de
WIPO-World Intellectual Property Organization
34, Chemin des Colombettes
1211 Genf 20, SCHWEIZ
Telefon 0041 22 338 83 38
Internet: www.wipo.org
Sonstige Adressen:
Patentanwaltskammer (PAK)
Tal 29, 80331 München
Tel: (089) 24 22 78-0, Fax: (089) 24 22 78-24
E-Mail: dpak(at)patentanwalt.de
Aktionskreis Deutsche Wirtschaft
gegen Produkt und Markenpiraterie e. V. (APM)
Breitestraße 29, 10178 Berlin
Gertraudenstraße 20, 10178 Berlin
Tel.: 030/ 206 790 - 71
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E-Mail: www.markenpiraterie-apm.de
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