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Kleine AG

Um die Rechtsform der Aktiengesellschaft für mittelständische Unternehmen interessanter zu gestalten, wurde 1994 das Aktiengesetz durch das „Gesetz über kleine Aktiengesellschaften“ geändert. Durch dieses Gesetz wurde die Gründung der Einmann-AG, die mit einer entsprechenden Publizitätspflicht gemäß § 42 AktG einhergeht, ermöglicht, und die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung erleichtert. Die „Kleine AG“ ist keine Sonderform der AG. Der Begriff „kleine AG“ ist auch im Gesetzestext des Aktiengesetzes nirgends enthalten. Der Gesetzgeber hat lediglich für kleinere Aktiengesellschaften leichter zu erfüllende Voraussetzungen geschaffen. Diese gesetzlichen Erleichterungen sowie die fehlende Börsennotierung sind somit die entscheidenden Merkmale, durch die sich die „kleine AG“ definiert. Mit der Änderung des Aktiengesetzes steht jetzt auch für Unternehmen, die auf absehbare Zeit noch gar nicht an den Börsengang denken, die Aktiengesellschaft als echte Alternative zur GmbHbzw. zur GmbH & Co. KG zur Verfügung.

Wie die GmbH ist die Aktiengesellschaft eine juristische Person, die den Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Die einzelnen Aktionäre haften nur in Höhe der von ihnen gezeichneten Einlage. Anders als bei den Personengesellschaften berührt der Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters den Bestand der AG nicht. Mehr als die GmbH vermittelt eine Aktiengesellschaft den Eindruck von Seriosität. Am Anfang mag es sinnvoll sein, den Kreis der Aktionäre überschaubar zu halten. Das ist mit Einführung der „kleinen AG“, die auch die Ein-Mann-Gründung erlaubt, möglich geworden. Als einzige Gesellschaft (neben der KGaA) hält die Rechtsform der AG jedoch die Option bereit, später an die Börse zu gehen. Das ist insoweit vorteilhaft, als es die Beschaffung zusätzlichen Eigenkapitals bei einer Geschäftsexpansion erheblich erleichtert. Gleichzeitig sind die den Gesellschafteranteil ausmachenden Aktien in hohem Maße verkehrsfähig.

Nachteilig für Existenzgründer ist, auch bei Gründung einer „kleinen AG“, vor allem der finanzielle Aspekt. Es muss ein Grundkapital von 50.000 Euro aufgebracht werden, doppelt soviel wie bei der GmbH. Mit dieser teilt die AG die eventuellen steuerlichen Nachteile von Kapitalgesellschaften. Ferner sollte der Organisations-aufwand nicht unerwähnt bleiben. Wenn es auch im Zuge der Gesetzesnovelle Erleichterungen gerade für die „kleine AG“ gegeben hat, bleibt sie immer noch die komplexeste unter den Gesellschaftsformen.

Gründung

Eine AG kann bereits von einer einzigen Person oder Gesellschaft gegründet werden, die dann die Aktien zeichnet und gleichzeitig zum geschäftsführungsbefugten Vorstand bestellt werden kann. Ferner muss ein aus mindestens drei Personen bestehender Aufsichtsrat benannt werden. Solange die AG weniger als 500 Beschäftigte hat, was bei der „kleinen AG“ regelmäßig der Fall sein wird, muss kein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Errichtung der Aktiengesellschaft erfolgt in einem notariell beurkundeten sogenannten Gründungsprotokoll. Die Gründer stellen darin die Satzung (Gesellschaftsvertrag) fest und erklären die Übernahme der Aktien. Die Satzung muss mindestens enthalten: Angaben zur Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, Gattungsart der Aktien, Zahl der Vorstandsmitglieder, Form der Bekanntmachung der Gesellschaft.

Die Gründer der AG sind dazu verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Dies bedarf der notariellen Beurkundung und sollte am besten mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Eine AG gilt kraft Gesetzes als Handelsgesellschaft und muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung bedarf der notariellen Beurkundung.

Umwandlung

Weitaus häufiger als das Entstehen der AG durch Neugründung ist allerdings die Umwandlung bereits bestehender Unternehmen in eine Aktiengesellschaft. Diese Umwandlung richtet sich dann nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

Die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Aktiengesellschaft kann durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel geschehen. Allerdings können nicht alle Rechtsträger zur Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes kommen hierfür insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA) Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften und Einzelkaufleute in Betracht.

Gegenstand des Unternehmens

Der Gegenstand des Unternehmens muss in der Satzung festgelegt werden. Er soll der Unterrichtung des Rechtsverkehrs über die Tätigkeitsschwerpunkte der AG dienen. Im Innenverhältnis legt er den Geschäftsführungsauftrag an den Vorstand fest. Die Bezeichnung muss eine konkrete Vorstellung ermöglichen. Pauschalangaben wie „Handel mit Waren aller Art“ sind ausgeschlossen. Änderungen des Unternehmensgegenstands in der Satzung sind mit Mehrheitsbeschluss (3/4 des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals und einfache Stimmenmehrheit) in der Hauptversammlung möglich.

Firma

Durch die Handelsrechtsreform 1998 ist das Firmenrecht für alle Kaufleute unter dem Grundprinzip größerer Wahlfreiheit weitgehend vereinheitlicht worden. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen. Um als Firma funktionell geeignet zu sein, muss die Bezeichnung allerdings Unterscheidungskraft besitzen und damit kennzeichnend wirken. Außerdem müssen die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden. Das wird (in der Regel) dadurch sichergestellt, dass die Firma nach § 4 Aktiengesetz zwingend und in jedem Fall den Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung "AG" enthalten muss. Nicht zulässig ist dagegen ein Name wie "Aktienbrauerei", der den Zusatz nicht ausdrücklich enthält.

Finanzierung und Aktien

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer AG beträgt 50.000 EURO. Die Fälligkeit der Einlagen wird in der Satzung festgelegt. Bis zur Eintragung müssen Sacheinlagen voll und Bareinlagen zu mindestens einem Viertel des Nennbetrags eingebracht worden sein. Bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sollte eine Bankbescheinigung über die Finanzierung zum Notar mitgebracht werden. Das Grundkapital wird in Aktien mit Mindestnennbetrag 1 EURO zerlegt und von den Gründer-Aktionären übernommen. Damit ist die AG errichtet. Seit dem 1.4.1998 müssen Aktiengesellschaften zwar weiterhin ein gezeichnetes Kapital (Grundkapital) aufweisen, sie können jedoch nennwertlose Aktien einführen, durch die jeder einzelne Aktionär mit einer Quote am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt ist (Stückaktien). Soll das Grundkapital in Stückaktien zerlegt werden, darf der auf die einzelne Aktien entfallende Wert 1 EURO nicht unterschreiten (Beispiel: Das Mindestgrundkapital von 50.000 EURO darf in maximal 50.000 Stückaktien zerlegt werden). Die Aktien können auf den Namen des Aktionärs oder – mit Einschränkungen – auf den Inhaber lauten. Der Ausgabebetrag muss in der Satzung bestimmt werden. Er darf nicht unter dem Nennbetrag liegen. Der Anspruch auf Einzelverbriefung kann in der Satzung ausgeschlossen werden, § 10 V Aktiengesetz. Diese Regelung ist vor allem interessant für die „kleine AG“, weil hierdurch erhebliche Druck- und Ausfertigungskosten eingespart werden können.

Organe

Wie andere juristische Personen handelt die Aktiengesellschaft durch ihre Organe. Für die AG kennzeichnend ist die Aufteilung der Funktionen zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat.

  1. Der aus mindestens einer Person bestehende Vorstand ‚leitet‘ die AG. Er vertritt sie nach außen und führt die Geschäfte. Seine Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt und gegebenenfalls abberufen. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden, arbeitet ansonsten aber in eigener Verantwortung und weisungsfrei. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er der AG gegenüber auf Schadensersatz.


  2. Der Aufsichtsrat ist ein aus mindestens drei Personen zusammengesetztes Gremium unter Leitung eines Vorsitzenden. Der Rat wird, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung vorsieht, von der Hauptversammlung gewählt. Er übt dem Vorstand gegenüber eine Kontrollfunktion aus, indem er dessen Tätigkeit überwacht und ihn über zukünftige Geschäftsstrategien berät. Seine Einsichts- und Prüfungsrechte sind umfassend. Es kann in der Satzung bestimmt werden, dass bestimmte geschäftliche Entscheidungen nicht allein vom Vorstand gefällt werden können, sondern seiner Zustimmung bedürfen.


  3. In der Hauptversammlung kommen alle Aktionäre zusammen, um Struktur und Grundlagenentscheidungen zu treffen. Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal jährlich zur Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie Entscheidung über Verwendung des Bilanzgewinns und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat einberufen. Das Stimmrecht der Aktionäre richtet sich dabei nach den Aktiennennbeträgen und beginnt in der Regel mit vollständiger Leistung der Einlage. Das relativ komplizierte Einberufungsverfahren wurde im Zuge der Aktienrechtsnovelle gerade für die „kleine AG“ vereinfacht. Sind alle Aktionäre namentlich bekannt, genügt ein eingeschriebener Brief. Wenn alle Aktionäre erschienen bzw. vertreten sind, können Beschlüsse unabhängig von der Einhaltung der Form- und Fristvorschriften gefasst werden, sofern kein Aktionär dem widerspricht. Auch müssen Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nicht nach dem Gesetz eine ¾-Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist (zum Beispiel Satzungsänderungen) nicht notariell beurkundet werden; es genügt hier die Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter der Niederschrift. Durch das ARUG wurde zudem die Möglichkeit einer Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung sowie die Ausübung der Aktionärsrechte ohne Anwesenheit vor Ort oder Bevollmächtigung im Wege elektronischer Kommunikation oder mittels Briefwahl eröffnet, sofern die Satzung dies vorsieht oder den Vorstand dazu ermächtigt, dies vorzusehen. Diese Neuerung ist auch aus Sicht der „Kleinen AG“ unter Praktikabilitätsgesichtspunkten zu begrüßen.

Auflösung

Eine AG kann unter anderem aufgelöst werden durch Beschluss der Hauptversammlung. Sofern die Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, müssen drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals dafür stimmen. Daneben ist auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Auflösungsgrund.

Neu: Eintragungspflicht im Transparenzregister

Das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist seit dem 1. August 2021 in Kraft getreten.
Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein » Transparenz-Vollregister umgestellt.
Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Website » Geldwäscheprävention und Transparenzregister

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