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Unternehmensrecht von A-Z

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Eigentumsvorbehalt

Bei der "normalen" Abwicklung eines Kaufvertrages ist der Verkäufer auf Grund des Vertrages verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Er kann seine Leistung jedoch nach § 320 BGB bis zur Kaufpreiszahlung verweigern und braucht erst zu liefern, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt.

Der Käufer hat allerdings oftmals ein hohes Interesse daran, die Sache sofort zu besitzen, ohne sie gleich bezahlen zu müssen. Der Verkäufer ist häufig einem solchen Geschäft nicht abgeneigt, da er seine Ware absetzen will.

In diesen Fällen können die Vertragsparteien einen so genannten Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

Weitere Informationen finden Sie unter » Eigentumsvorbehalt

Eintrag im Schuldnerverzeichnis - Voraussetzungen und Konsequenzen

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig, so konnte der Gläubiger nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) den Schuldner bislang nach erfolglosem Pfändungsversuch gerichtlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (sog. „Offenbarungseid“) zwingen. Dieses Verfahren hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geändert. In den Mittelpunkt der Ermittlung des vollstreckbaren Vermögens ist jetzt das sog. „Vermögensverzeichnis“ getreten. Die Konsequenzen der Aufnahme eines solchen Verzeichnisses und der sich hieran in der Regel anschließenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis sind auch in Zukunft sehr weitreichend.


» Mehr Informationen zum Eintrag im Schuldnerverzeichnis

EU - Zivil- und Handelsrecht

Das Portal "Europäisches Justizielles Netz" für Zivil- und Handelsrecht bietet zahlreiche Informationen über die Mitgliedstaaten, das Gemeinschaftsrecht, das internationale Recht und über diverse zivil- und handelsrechtliche Themen.

Europa AG (SE)

Die Europa AG ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie erleichtert erheblich die grenzüberschreitende Kooperation: Es müssen nicht mehr jeweils in verschiedenen Staaten Tochtergesellschaften nach unterschiedlichem Recht gegründet werden. Vielmehr erhalten alle in der Europa AG vereinigten Unternehmensteile ein einheitliches rechtliches Kleid. Eine Europa AG muss in ihrem Firmennamen den Zusatz "SE" aufnehmen.

» Mehr Informationen zur Europa AG

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