Menü ausblenden

Unternehmensrecht von A-Z

Alle anzeigen / Alle verbergen

Patent

Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Als erfinderisch ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen (sogenannte Erfindungshöhe). 

» Mehr Informationen zum Patent

Preisangaben gegenüber Verbrauchern und Grundpreise

Jeder, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller eventuell zusätzlich anfallenden Preisbestandteile anzugeben, den sogenannten Endpreis. Nicht zum Endpreis zählt das Pfand z. B. bei Pfandflaschen, das aber zusätzlich zum Endpreis anzugeben ist. Endverbraucher ist dabei jeder, der eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Unternehmer und Personen, die im Rahmen einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in behördlicher oder dienstlicher Tätigkeit Waren beziehen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, fallen daher nicht darunter. Die Preisangabenverordnung gilt daher nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden. 

» Mehr Informationen zu Preisangaben gegenüber Verbrauchern und Grundpreisen

Produkthaftung

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Gesundheits- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

» Mehr Informationen zur Produkthaftung

Prokura

Das Handelsrecht kennt verschiedene rechtsgeschäftliche Vertretungsformen.

Eine generelle Vertretung in allen denkbaren Bereichen des Handelsgeschäfts bietet allein die Prokura. Sie ist nach außen erkennbar und führt zu einer erheblichen Beschleunigung des Geschäftsverkehrs, ebenso wie zu größerer Rechtssicherheit. Prokura erteilen kann nur der Kaufmann, also derjenige der im Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen sein müsste. Für Handelsgesellschaften (GmbH, OHG, KG) handeln deren vertretungsberechtigte Organe. Die Erteilung der Prokura hat ausdrücklich zu erfolgen (vgl. § 48 Abs. 1 HGB). Eine nur stillschweigende Erteilung oder das Dulden des Auftretens eines Dritten als Prokurist begründen keine wirksame Prokura. Die Eintragung im Handelsregister ist nach § 53 HGB vorgeschrieben, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung, d. h. die Prokuraerteilung ist auch dann wirksam, wenn die Eintragung unterbleibt. Gleichwohl sollte die Eintragung ins Handelsregister unverzüglich nach Erteilung erfolgen.

» Mehr Informationen zur Prokura

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0