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Unternehmensrecht von A-Z
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Wahl der Rechtsform
Grundsätzlich wird zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (Kleingewerbetreibende) unterschieden. Sämtliche Kaufleute müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es legt die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute sowie der Personen- und Kapitalgesellschaften offen.
Sowohl Kaufleute als auch Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Vorschriften, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergeben. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.
Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute und Nicht-Kaufleute? Ist eine Eintragung im Handelsregister für Ihr Unternehmen sinnvoll? Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Wahl der Rechtsform beachten sollten.
Werbung
Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich. Ohne sie besteht kaum eine Möglichkeit, potenzielle Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Allerdings ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Welche datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Grundsätze müssen Sie z. B. beim E-Mail-Marketing beachten? Hier informieren wir Sie darüber, wie Sie Ihre Kundendaten rechtskonform erheben und zur Werbung nutzen können.
Werkvertragsrecht
Unter einen Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg herbeiführen muss und nicht nur eine Dienstleistung schuldet. Dabei muss es nicht zwingend um die Herstellung einer Sache gehen. Auch die Veränderung einer bereits bestehenden Sache oder "ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg" können Gegenstand des Werkvertrages sein. Daher ist die Abgrenzung zum Dienstvertrag nicht immer einfach.
Wettbewerbseinigungsstelle
Nach § 15 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind die Landesregierungen verpflichtet, bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten zu errichten. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz eine Ermächtigung für die Landesregierungen, die zur Errichtung der Einigungsstellen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Das Land Hessen ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass es die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 13.02.1959 erlassen hat. Auf dieser Grundlage ist auch in der IHK Offenbach am Main eine Einigungsstelle eingerichtet worden.
IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main
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