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Eintrag im Schuldnerverzeichnis - Voraussetzungen und Konsequenzen

Wie kommt ein Eintrag im Zustande oder kann entfernt werden? Was gilt es zu beachten?

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig, so konnte der Gläubiger nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) den Schuldner bislang nach erfolglosem Pfändungsversuch gerichtlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (sog. „Offenbarungseid“) zwingen. Dieses Verfahren hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geändert. In den Mittelpunkt der Ermittlung des vollstreckbaren Vermögens ist jetzt das sog. „Vermögensverzeichnis“ getreten. Die Konsequenzen der Aufnahme eines solchen Verzeichnisses und der sich hieran in der Regel anschließenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis sind auch in Zukunft sehr weitreichend.

Aufnahme des Vermögensverzeichnisses

Schon bevor es überhaupt zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kommt, und ohne dass es zuvor eines fehlgeschlagenen Pfändungsversuchs bedarf, können die Gläubiger seit 1.1.2013 gezielt Informationen über vollstreckbares Vermögen des Schuldners ermitteln.

Zu diesem Zweck kann der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher vom Schuldner selbst die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, d.h. einer Zusammenstellung seiner vollstreckbaren Vermögenswerte, verlangen. Verweigert der Schuldner die Auskunft, droht ihm Erzwingungshaft.

Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtvollzieher aufgenommen und in einer landesweiten Datenbank beim zentralen Vollstreckungsgericht (in Hessen: Amtsgericht Hünfeld) hinterlegt. Einsicht in die Datenbank können Gerichtsvollzieher und staatliche Stellen (wie z.B. die kommunalen Vollstreckungsbehörden und die Staatsanwaltschaften) nehmen. Der Gläubiger selbst erhält das seine Schuldner betreffende Verzeichnis unmittelbar vom Gerichtsvollzieher.

Erweist sich die Vermögensauskunft als unergiebig, kann der Gerichtsvollzieher Auskünfte jetzt auch bei anderen Stellen einholen, um weiteres vollstreckbares Vermögen des Schuldners zu ermitteln. Zu diesen Stellen zählen:

  • die Träger der Rentenversicherung, die Auskunft über bestehende Arbeitsverhältnisse geben können, so dass eine Lohnpfändung möglich wird,
  • das Bundeszentralamt für Steuern, das Auskunft über Bankkonten und Depots gibt, damit diese gepfändet werden können,
  • das Kraftfahrt-Bundesamt, das Angaben zu den auf den Schuldner angemeldeten Fahrzeugen macht, damit diese ggf. gepfändet werden können.

Eintrag im Schuldnerverzeichnis

Anstelle der bislang von den Amtsgerichten für ihren jeweiligen Bezirk geführten Schuldnerverzeichnisse ist seit 1. Januar 2013 ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingeführt worden. Zuständig für die Führung ist das zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes (in Hessen: Amtsgericht Hünfeld).

In das Verzeichnis wird ein Schuldner auf Anordnung des Gerichtsvollziehers eingetragen, wenn:

  • der Schuldner die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses verweigert,
  • der Schuldner innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht nachweisen kann, dass die Schulden getilgt sind,
  • eine Vollstreckung anhand der Angaben im Vermögensverzeichnis nicht geeignet ist, zur vollständigen Tilgung der Schulden zu führen oder
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt wurde.

Einträge in das Verzeichnis werden regelmäßig erst drei Jahre nach Aufnahme des Vermögensverzeichnisses bzw. fünf Jahre nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wieder gelöscht. Vor Ablauf dieser Fristen kann die Eintragung auf Initiative des Schuldners insbesondere dann gelöscht werden, wenn der Anspruch des Gläubigers nachgewiesenermaßen vollständig erfüllt ist.

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Die zentralen Schuldnerverzeichnisse der Länder sind bundesweit über die Internetplattform www.vollstreckungsportal.de einsehbar. Einsicht in das Verzeichnis kann (kostenpflichtig und nach vorheriger Registrierung) jeder Privatgläubiger nehmen, der darlegen kann, dass er die Informationen braucht, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben oder wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Bestimmte Stellen, darunter auch die IHK sowie Gewerbeämter und Kreditauskunfteien, können Abdrucke des gesamten Schuldnerverzeichnisses in regelmäßigen Abständen erhalten.

Übergangsfrist

Die hier dargestellten Regeln gelten für Vollstreckungsaufträge, die ab dem 1.1.2013 beim Gerichtvollzieher eingehen. Für Vollstreckungsverfahren und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die schon vorher eingeleitet waren, gelten die bisherigen Regelungen weiter, so dass es auch die regionalen Schuldnerverzeichnisse weiterhin geben wird. Deren Umfang wird allerdings nach und nach abnehmen. Spätestens nach Anlauf der früheren Löschungsfristen (maximal fünf Jahre) werden die alten Verzeichnisse endgültig verschwinden. Bis dahin sollten Gläubiger daher neben dem neuen zentralen Verzeichnis auch die von den jeweiligen Amtsgerichten geführten alten Verzeichnisse weiterhin einsehen.

Konsequenzen der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

Der Schwerpunkt nachteiliger Konsequenzen für einen Schuldner, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, liegt auf praktischem Gebiet. Insbesondere bei der Kreditaufnahme wird es typischerweise zu Schwierigkeiten kommen, da Kreditgeber in aller Regel die Bonität des Kreditnehmers überprüfen.

1. Selbstständige Gewerbetätigkeit

Nicht grundsätzlich verwehrt ist es allerdings auch einem zahlungsunfähigen Schuldner, selbständig ein Gewerbe auszuüben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das jeweilige Gewerbe erlaubnis- oder lediglich anmeldepflichtig ist.

Es gibt allerdings erlaubnispflichtige Gewerbe, die „geordnete Vermögensverhältnisse“ voraussetzen (z.B. § 34c, § 34d und § 34f GewO – Immobilienmakler, Versicherungs- bzw. Finanzanlagenvermittler). Antragsteller leben i.d.R. in ungeordneten Vermögensverhältnissen, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen wurde.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach den Vorschriften der Gewerbeordnung nur derjenige ein Gewerbe betreiben darf, der "zuverlässig" ist, d.h. der die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben bzw. überhaupt ausüben zu können (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung). Unzuverlässig kann im Einzelfall auch derjenige sein, der wirtschaftlich in keiner Weise leistungsfähig ist und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Begleichung der Geschäftsschulden (insbesondere der Steuerschulden) bietet.

Der Schluss von der Zahlungsunfähigkeit auf die mangelnde Zuverlässigkeit ist allerdings nicht immer zwingend. So ist es durchaus denkbar, dass der persönlich insolvente Schuldner zumindest die Geschäftsschulden sowie seine Steuerschulden aus den geschäftlichen Umsätzen bestreitet. Verhindert werden kann eine drohende Gewerbeuntersagung auch durch Vereinbarung von Ratenzahlungen z.B. mit den Finanzbehörden. Erst dann, wenn dem Gewerbetreibenden infolge seiner völligen Zahlungsunfähigkeit eine ordnungsgemäße Begleichung der Geschäftsschulden objektiv nicht mehr möglich ist, wird sich auch die Untersagung weiterer Gewerbetätigkeit nicht umgehen lassen.

2. Unselbstständige Gewerbetätigkeit

Ebenfalls nicht grundsätzlich gehindert ist der Betroffene nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er darf daher auch in geschäftsleitender Funktion in einem Betrieb tätig sein. Geschäftsführertätigkeiten sind nur dann untersagt, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit seiner Zahlungsunfähigkeit wegen einer Konkursstraftat (§§ 283 ff. des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen darf er nach § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz für einen Zeitraum von 5 Jahren weder Geschäftsführer einer GmbH noch gem. § 76 Abs. 3 Aktien-Gesetz Vorstandsmitglied einer AG sein.

Gleiches gilt, wenn dem Betroffenen nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes untersagt wurde. Auch hier ist er für die Dauer der Gewerbeuntersagung durch § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz und § 76 Abs. 2 Aktien-Gesetz daran gehindert, Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des AG-Vorstandes zu werden, wenn die Gesellschaft in einem Geschäftszweig tätig ist, dessen gewerbliche Ausübung dem Betroffenen untersagt wurde.

Strafrechtliche Konsequenzen

Versucht der Schuldner, sich seinen Zahlungsverpflichtungen durch Abgabe eines geschönten Vermögensverzeichnisses zu entledigen, so kann dieser vermeintliche "Trick" erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Schuldner ist nämlich verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen und dies an Eides Statt zu versichern. Verschweigt er dabei pfändbare Vermögenswerte, so macht er sich nach wie vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar (§ 156 des Strafgesetzbuches). Die Tat kann mit Geldstrafe sowie in gravierenderen Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden. Strafbar ist die vorsätzliche ebenso wie die fahrlässige falsche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 163 des Strafgesetzbuches).

Darüber hinaus macht sich der Schuldner u.U. eines Betruges zum Nachteil seines Gläubigers (§ 263 des Strafgesetzbuches) strafbar, wenn er im Zusammenhang mit der Aufnahme seines Vermögensverzeichnisses vorsätzlich falsche Angaben macht, die den Gläubiger von einer vermeintlich für aussichtslos gehaltenen Vollstreckung abhalten.

In derartigen Fällen ist der Betroffene darüber hinaus in der Regel unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung, so dass ihm (auch ohne strafgerichtliche Verurteilung) die weitere Ausübung seines Gewerbes als Selbständiger untersagt werden kann.

Löschung des Eintrages im Schuldnerverzeichnis

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann gelöscht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger hinsichtlich der gesamten Forderung befriedigt wurde, die der Zwangsvollstreckung zugrunde lag, die zur Eintragung geführt hat. (§ 882e Abs.3 Ziffer 1 ZPO).
Die vollständige Befriedigung des Gläubigers ist dem zentralen Vollstreckungsgericht durch geeignete Belege nachzuweisen. Beachten Sie dabei bitte, dass im zentralen Schuldnerverzeichnis weder der Gläubiger noch die Höhe der Forderung oder der Vollstreckungstitel ersichtlich sind.

Das Amtsgericht Hünfeld ist als zentrales Mahngericht zuständig für ganz Hessen, nähere Informationen finden Sie unter https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/ag-huenfeld

Das Antragsformular zur Löschung finden Sie unter https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/themen-von-z/zentrales-vollstreckungs-gericht/l%C3%B6schung-eines-eintrages

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