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Herkunftsangaben, Kennzeichen und „Made in Germany“

Unter „Kennzeichen“ versteht man sämtliche der im Gewerbeverkehr verwendeten kennzeichnenden Mittel. Begrifflich ist dabei von drei Hauptgruppen auszugehen:

  • Marken im Sinne von Produktbezeichnungen, die eine Ware oder eine Dienstleistung, mithin ein wirtschaftliches Leistungsergebnis, kennzeichnen;
  • Unternehmenskennzeichen, die den Leistungserbringer, zum Teil auch den Hersteller einer Ware, den Händler dieser Ware oder den Erbringer einer Dienstleistung bezeichnen, d.h. ein ganzes Unternehmen, einen Teil davon oder den Unternehmer selbst, kennzeichnen;
  • Herkunftskennzeichen, die auf einen geografischen Ort hinweist und dabei die Information vermittelt, dass an diesem Ort bei der Erzeugung der aus der entsprechenden Gegend stammenden Produkte bestimmte Beschaffenheits- und Qualitätskriterien beachtet wurden.

Auch andere Begriffe tauchen zuweilen im Rechts- und Sprachverkehr auf. Die Worte Logo, Werktitel, Firma, Handelsmarke und -name, Warenzeichen,... meinen dabei vielfach das Gleiche.

In welcher Erscheinungsform die Kennzeichen auch immer verwendet werden: Sie vermitteln Informationen, anhand derer der Verbraucher und Kunde entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar Rückschlüsse auf den Inhaber bzw. Verwender des Kennzeichens und damit auf den jeweiligen Anbieter zieht bzw. ziehen kann.

Schwierigkeiten treten in folgendem Fall auf:
Der Verkäufer bietet eine Ware mit einem bestimmten Kennzeichen an und erhält dafür eine Gegenleistung (z. B. den Kaufpreis). Wenn seinem Produkt in Wirklichkeit nicht vorhandene Eigenschaften zugeschrieben werden, besteht zwischen Vorstellungsbild des Abnehmers und den objektiven Gegebenheiten eine Diskrepanz. Führt dies zu einem Irrtum und einer objektiven Irreführung durch den Verkäufer zu Lasten des Verbrauchers, liegt ein Verstoß gegen das Kennzeichnungsrecht vor.

Herkunftskennzeichen/-angaben

Geographische Herkunftsangaben
    
Herkunftsangaben sind Angaben, die eine Ware als aus einem Ort, einer Gegend, einem Gebiet oder einem Land oder einer Region stammend sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Durch die Herkunftsangabe wird also die Beziehung der Ware zu ihrem geografischen Ursprung gekennzeichnet.

Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nur dann verwendet werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Irreführung des Kunden vor, die abgemahnt werden kann.

Von einer qualifizierten Herkunftsangabe spricht man, wenn die betreffende Ware gerade mit einer besonderen Qualität, einem besonderen Ruf oder einem sonstigen besonderen Merkmal verbunden wird und der Kunde die Ware diesem spezifischen geographischen Ursprung zuschreibt.

Qualifizierte geografische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nur dann benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleitungen diese besonderen Eigenschaften oder diese besondere Qualität auch aufweisen!

Sonderregelungen existieren bei z.B. bei Käse, Weinbauerzeugnissen, Spirituosen und bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Besteht durch die Herkunftsangabe für Waren oder Dienstleitungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft oder wird der Ruf der Herkunftsangabe ausgenutzt bzw. beeinträchtigt, ist die Angabe ebenfalls unzulässig (§ 127 Abs. 3 und 4 MarkenG).

Als geografische Herkunftsangaben nicht geschützt - sie dürfen also auch entgegen dem bereits Gesagten verwendet werden - sind solche Namen, Angaben oder Zeichen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Das sind solche Bezeichnungen, die zwar eine Angabe über die geografische Herkunft enthalten oder von einer solchen abgeleitet sind. Sie haben jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und dienen nunmehr nur noch als

•    Name von Waren,
•    Name von Dienstleitungen,
•    Bezeichnung oder Angabe über Beschaffenheit, Art, Sorte oder sonstige Eigenschaft/sonstiges Merkmal von Waren oder Dienstleistungen (§ 126 Absatz 2 MarkenG).

Konsequenzen
Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften und Regelungen hat der Berechtigte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 128 MarkenG). Dies gilt auch, wenn im geschäftlichen Bereich ein Angestellter oder Beauftragter diesen Vorschriften zuwider handelt.

„Made in Germany“

Eine gesetzliche Grundlage für die Bezeichnung „Made in Germany“ existiert nicht. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Produkten mit „Made in Germany“ gibt es nicht. Allerdings bestehen in verschiedenen Ländern noch Einfuhrvorschriften, die - zollrechtlich gesehen - eine solche Markierung notwendig machen.

Von diesen Einfuhrvorschriften zu trennen ist dagegen die Tatsache, dass Produkte, die mit „Made in Germany“ in Deutschland angeboten werden, vom Verbraucher bzw. Abnehmer als maßgeblich in Deutschland hergestellt angesehen werden. Die gerechtfertigte Auszeichnung einer Ware mit der Bezeichnung „Made in Germany“ richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, letztlich also danach, wie der Abnehmer die Angabe im Einzelfall wertet.

Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete „Made in Germany“-Markierung darf also nicht zu falschen, insbesondere kundenorientierten und -genehmen Ursprungsangaben führen. Angaben sind dann als falsch zu bewerten, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.

Für den geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - zum Beispiel in der Werbung - ist, verschiedenen EG- Verordnungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung nach, ein Wertschöpfungsanteil von 45 % in Deutschland erforderlich, um die Herkunftsbezeichnung eines Produktes aus Deutschland zu rechtfertigen. Allerdings ist jeder Einzelfall überprüfbar, sodass auch ein deutlich geringerer Wertschöpfungsanteil in Deutschland die Kennzeichnung mit „Made in Germany“ noch rechtfertigen kann!

Die letztendlich endgültige Entscheidung, ob eine „Made in...“-Angabe irreführend ist oder nicht, obliegt damit der gerichtlichen Entscheidung und kann hier nicht verbindlich und abschließend geklärt werden.

Klar ist aber: Die Bezeichnung „Made in Germany“ verstößt gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland kommen.

So entschied das...

  • LG Stuttgart mit seinem Urteil vom 27.02.2003 (Az. 35 O 170/02). Die in Deutschland allein durchgeführte Qualitätskontrolle der Bauteile eines PC’s und deren Zusammenfügung reicht nicht aus, laut Gericht, die Aussage „Qualität Made in Germany“ zu rechtfertigen. Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese Angabe wegen der damit verbundenen Wertschätzung und Gütevorstellung nicht nur dahin, dass der Akt der Konstruktion und Endfertigung in Deutschland liegt, sondern dass außerdem Leistungen in Deutschland erbracht wurden, die für jene Eigenschaft des Produkts ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen bzw. dass die qualitätsbegründende Behandlung in Deutschland stattgefunden hat. Diese Rechtsprechung wurde erneut bestätigt durch das
  • Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2008, Az.: 3/12 U. 50/08). Ein in Deutschland ansässiger Hersteller von Messern und Schneidwaren hat die Werbung seiner Messer mit der Bezeichnung „Germany“ durchgeführt. Die Messer wurden jedoch unstreitig nicht in Deutschland hergestellt, sondern die beworbenen Produkte wurden im Ausland im Wege der Lohnfertigung produziert. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil bestätigt, dass in der Angabe „Germany“ eine geografische Herkunftsangabe liegt. Angesichts der Fertigung im Ausland dürfen die Produkte nicht mit der Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.
     
  • Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.04.2011, Az.: I-20 U. 110/10, auch ausgeführt, dass die Aussagen „Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“ geografische Herkunftsangaben darstellen. Die so gekennzeichneten Waren müssen maßgeblich in Deutschland hergestellt werden. Das Gericht betont, dass es dafür darauf ankommt, ob eine in Deutschland hergestellte Ware nach ihrer geistigen Konzeption und Formgebung vom Publikum als deutsches Erzeugnis anzusehen ist und ob die Eigenschaften oder Teile einer Ware, die nach der Auffassung des Publikums ihren Wert ausmachen, auf einer deutschen oder einer ausländischen Leistung beruhen. Entscheidend ist, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen.
     
  • Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.11.2012, Az.: I-4 U 95/12, diese ständige Rechtsprechung bekräftigt, indem es angab, dass durch die Verwendung des „Made in Germany“ der Verbraucher erwarten kann, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt. Zumindest kann er erwarten, dass zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattfand. In dem zu entscheidenden Fall wurde überwiegend die Qualitätskontrolle für das Medizinprodukt in Deutschland durchgeführt. Der Herstellungsprozess selbst war bereits im Ausland abgeschlossen. Dies reicht nicht aus, um die Kennzeichnung „Made in Germany“ wettbewerbsmäßig zu erlauben.

Ein Erzeugnis darf jedoch die Bezeichnung „Made in Germany“ tragen, wenn einzelne Teile oder sogar ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden. Dann müssen diejenigen Leistungen, die für jene Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht worden sein.

ALSO:

Regelmäßig wird für die Bezeichnung als deutsche Ware oder als „Made in Germany“ die Herstellung der Ware durch ein deutsches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland verlangt. Die Ware braucht zwar nicht vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland hergestellt zu sein. Entscheidend ist, dass die wesentlichen Bestandteile und die bestimmenden Eigenschaften der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen.

So entschied auch das OLG Köln mit Urteil vom 13.06.2014, Az.: 6 U 156/13. Nach Ansicht des OLG ist es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ ausreichend, wenn die gesamte Entwicklung und Fertigung von Konstruktion über Herstellung bis zur Qualitätsanalyse im Inland durch den Hersteller selbst ausgeführt wird und nur ein einziger Produktionsschritt aus Energiekostenersparnis in ein vom Hersteller betriebenes Werk nach Italien verlegt und dort unter Kontrolle des Herstellers auf Grundlage seines Knowhows durchgeführt wird. Entscheidend sei, dass die Arbeitsschritte durch die das Endprodukt seine aus Verkehrssicht wesentlichen Eigenschaften erhält, in Deutschland stattfinden. Gegenstand des Verfahrens war die Herstellung eines Schmiedekolbens. Das Schmieden des Rohlings fand in Italien statt, da dort die Energiekosten um ca. ein Drittel günstiger sind als in Deutschland. In weiteren 15 aufwändigen Arbeitsschritten wurde der Rohling in Deutschland zum Endprodukt weiter verarbeitet.

Ob die verwendeten Rohstoffe oder Halbfabrikate deutschen Ursprungs sind, ist bei einem industriellen Erzeugnis, dessen Wert vorwiegend in der Verarbeitung liegt, grundsätzlich ohne Belang. Es kommt jedoch sehr wohl darauf an, ob eine in Deutschland hergestellte Ware nach ihrer geistigen Konzeption und Formgebung vom Publikum als deutsches Erzeugnis anzusehen ist (Verkehrsanschauung!).

Als Richtschnur sind die folgenden Fragen anzusehen:

1.)    Welche Eigenschaften oder Bestandteile der Ware sind wertbestimmend?
2.)    Beruhen diese wertbestimmenden Merkmale auf einer deutschen Leistung?
3.)    Beeinflusst die deutsche oder ausländische Herkunft der Ware die Kaufüberlegungen?

Problematisch sind vor allem die Fälle, in denen die Ware nicht ausschließlich in Deutschland hergestellt wird; in der Regel handelt es sich um so genannte mehrstufige Verarbeitungen. Häufig findet in Deutschland nur noch die Montage des eigentlichen Produktes statt. Teilweise wird nur noch die Endkontrolle in Deutschland vorgenommen. Fraglich ist, inwieweit der Aufdruck „Made in Germany“ hierbei noch gerechtfertigt ist.

Abgestellt werden muss hier wohl auf den Aspekt der objektiven Wertsteigerung. Nach dem Ursprungsrecht hat eine Ware in dem Land ihren Ursprung, in dem die wesentliche Be- oder Verarbeitung der Ware vorgenommen wird. Bei Waren, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat die Ware ihren Ursprung in dem Land, in dem sie die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfährt. Diese muss in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen werden und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt oder eine bedeutende Herstellungsstufe erreicht haben. In einigen Entscheidungen zur Thematik „Made in Germany“ mischen sich ursprungsrechtliche Erwägungen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ein.

Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Bezeichnung können sein:

-    maßgebliche Herstellung der Ware in Deutschland,
-    entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland,
-    maßgebliche Veredelung des Produkts in Deutschland.

Die reine Endkontrolle in Deutschland genügt jedenfalls nicht!

Mit Beschluss vom 27.11.2014 (Az.: I ZR 16/14) entschied der BGH, die Angabe „Made in Germany“ sei irreführend, wenn das Produkt (im gegenständlichen Beschluss ging es um Kondome) im Ausland hergestellt wird und im deutschen Werk nur verpackt, versiegelt und einer Qualitätskontrolle unterzogen wird. Dadurch enthielte das Produkt nicht seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder seine wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften.

Einer Irreführung steht es übrigens gleich, wenn das Wort „Germany“ auf dem Produkt angebracht oder in der Herstellerbezeichnung angegeben wird, aber auch die Abbildung einer Landesflagge, sofern die wesentlichen Herstellungsprozesse des Erzeugnisses nicht in Deutschland stattgefunden haben.

Konsequenzen
Derjenige, der irreführende Angaben über den Ursprung der Waren macht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch eine Beschlagnahme der Ware ist möglich.

 

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