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Änderungen im Kaufrecht und weitere Verbraucherrechte

Neue Pflichten für den Handel seit Januar 2022

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) treffen Verkäufer seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche neue Pflichten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ziel dieser Änderungen ist die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie. Im Zentrum stehen unter anderem eine Update-Verpflichtung für Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches (sog. Aktualisierungspflicht), aber auch ein neuer Sachmangelbegriff, eine verschärfte Beweislastumkehr und verschiedene weitere Änderungen im Gewährleistungsrecht. Nicht zuletzt haben diese gesetzlichen Anpassungen auch Auswirkungen auf den Rechtsverkehr zwischen Verkäufern mit Geschäftskunden (B2B).

Nutzen Sie unsere Checkliste!Sie erleichtert Ihnen eine schnelle Bestandsaufnahme für Ihre Tätigkeiten mit Relevanz zu den gesetzlichen Neuerungen und benennt die nötigen Handlungsschritte (To-Do’s):


Allgemeines Kaufrecht: Neuer Sachmangelbegriff in § 434 BGB-neu

Der Sachmangelbegriff wird neu definiert. In Zukunft reicht es für eine Mangelfreiheit nicht mehr aus, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Sache muss nun auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Demnach kann eine Sache mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Zwar haben objektive Anforderungen auch heute bereits eine Bedeutung für den Mangelbegriff, dies jedoch nur, wenn keine subjektive Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dieser automatische Vorrang von Beschaffenheitsvereinbarungen greift in Zukunft nicht mehr.

In Summe muss ein Verkaufsprodukt insgesamt

   die vereinbarte (subjektive) und die branchenübliche Beschaffenheit (objektive) aufweisen,

✓   sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und für die gewöhnliche Verwendung eignen und

   mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden und

✓   auch den Montageanforderungen entsprechen.

Praxistipp: Bei Bedarf müssen (Muster-)Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen angepasst werden, um den neuen Begrifflichkeiten, Definitionen und der Struktur des § 434 BGB-neu Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen vorhandene Eigenschaften der Sache bzw. das Fehlen dieser Eigenschaften (negative oder abwesende Merkmale) in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung festgehalten werden. So können Sie Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verhindern. Dies gilt für den stationären Handel, wie auch für Online-Handel gleichermaßen. Hier sind auch Verkäufer im B2B-Bereich gefordert.

Sonstige Stärkung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern (B2C) nach BGB-neu

a) Fristsetzung

Eine Fristsetzung bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz wird in vielen Fällen für Verbraucher entbehrlich. Bereits ab der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Verkäufer wird in Zukunft eine (fiktive) angemessene Frist (§ 475d I Nr. 1 BGB-neu) zu laufen beginnen, sodass abweichend zum geltenden Recht keine ausdrückliche Nacherfüllung mehr erforderlich ist.

b) Mangelkenntnis

§ 442 BGB, welcher den Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers regelt, wird bei Verbrauchsgüterkäufen (B2C) nicht mehr gelten. Da angesichts des neuen Mangelbegriffs eine individuelle Vereinbarung für die Mangelfreiheit nicht mehr ausreicht, muss dies folgerichtig auch für die Kenntnis eines Verbrauchers bezüglich des Sachmangels gelten. Dies hat zur Folge, dass - anders als bisher - zum Beispiel bei B-Ware der Kunde künftig „eigens“ in Kenntnis gesetzt werden muss und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden muss.

c) Beweislastumkehr

Eine weitere Verschärfung des Verbraucherschutzes tritt dadurch ein, dass künftig die Beweislastumkehr nach Übergabe der Sache von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert wird. Tritt demnach innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag.

d) Verjährungsfristen

Gewährleistungsansprüche verjähren zudem nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels. Demnach läuft bei einem Mangel, der sich am letzten Tag der Gewährleistungsfrist zeigt, die Gewährleistungszeit noch zwei weitere Monate. Da es für Verkäufer kaum nachweisbar sein wird, wann sich ein Mangel das erste Mal gezeigt hat, empfiehlt es sich in Zukunft von einer faktischen Gewährleistungszeit von 26 Monaten auszugehen und mit Lieferanten entsprechende Regelungen zu treffen.

e) Gebrauchtwarenkauf

Die Wahrscheinlichkeit, dass Gebrauchtwaren im Laufe kurzer Zeit einen Mangel aufweisen ist aufgrund der bisherigen Nutzung um einiges höher als bei Neuwaren. Grundsätzlich verjähren die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB), dies gilt grundsätzlich auch bei Gebrauchtwaren! Viele Verkäufer haben den Wunsch die Verjährungsrecht vor allem bei Gebrauchtwaren wegen der Markfähigkeit zu verkürzen. Auch mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ist es grundsätzlich (wieder) möglich, die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr beim B2C-Verkauf von Gebrauchtwaren zu vereinbaren! Allerdings ist dies nach neuer Gesetzeslage nur dann noch möglich, wenn die Umsetzung wie folgt durchgeführt wird: der Verbraucher ist über die Verjährungsverkürzung eigens informiert und diese ist ausdrücklich und gesondert vereinbart, § 476 Abs. 2 BGB-neu. Insoweit gleichen sich hier die Anforderungen, die bei Beschaffenheitsvereinbarungen (etwa über negative, nicht vorhandenen Merkmale) relevant werden.

Im Online-Handel sind in diesem Falle sind unausgefüllte Checkboxen oder sonstige Schaltflächen im Bestellprozess einzusetzen.

Nach diesen neuen Anforderungen genügt es also nicht mehr, wenn Sie die gesetzliche Verjährungsfrist von Gewährleistungsrechten bei Gebrauchtwaren im B2C-Bereich ausschließlich über AGB auf ein Jahr verkürzen. Alleinstehende, verjährungsfristverkürzende AGB-Klauseln werden im B2C-Bereich vielmehr funktionslos und müssen aus den AGB entfernt werden. Andernfalls droht Abmahngefahr!

f) Garantieerklärungen

Erklärungen zu Garantien müssen Verbrauchern künftig auch ohne ein entsprechendes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Es muss zudem klargestellt werden, dass die bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt bleiben. Die Garantieerklärungen haben erweiterte Inhalte, § 479 Nr. 1-5 BGB-neu
 

Praxistipp: Überprüfen Sie Ihre Verkaufs-AGB und Mustertexte (Verträge, Widerrufsbelehrung) auf die Begrifflichkeiten. Alle Verträge, die bis zum 31.12.2021 geschlossen wurden, unterfallen dem bisherigen Kaufrecht. Passen Sie Ihre Prozesse für das Gewährleistungs-Management an die beiden Situationen an (Alt- versus Neuverträge). Beachten Sie die Besonderheiten von B-Ware und Gebrauchtwaren,Vorführgeräten, Ausstellungsstücken: die negative Beschaffenheit im Hinblick auf Gebrauchsspuren kann nicht mehr wie bisher über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden. 

Neuer Vertragstyp für digitale Produkte in den §§ 327 ff. BGB-neu

In Zukunft ist eine Abgrenzung zwischen digitalen Produkten (§ 327 BGB-neu), Waren mit digitalen Elementen und (analogen) Waren notwendig.

Mit dem Verbrauchervertrag über digitale Produkte – geregelt in den neu eingefügten §§ 327 ff. BGB-neu – entsteht eine völlig neue Vertragsart. Digitale Produkte sind dabei in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten (sog. digitale Inhalte) und digitale Dienstleistungen. Letztere ermöglichen dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form, den Zugang oder die gemeinsame Nutzung solcher Daten. Das erfasst Verträge über die Fernnutzung von Software und Daten, die Nutzung von Video- und Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hostings oder Cloud-Lösungen. Eine gemeinsame Nutzung findet bei den Social-Media- und Messenger-Diensten aber auch auf Verkaufs-, Buchungs- Vergleichs-, Vermittlungs- und Bewertungsplattformen statt.

Nach der neuen Definition in § 327a BGB-neu ist eine Ware mit digitalen Elementen eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Das digitale Element muss demnach für die Funktion des Produktes entscheidend sein.

Typische Beispiele dafür sind etwa Smartphones, Tablets, Smartwatches sowie andere smarte Elektronikgeräte, wie Rasenmähroboter, Kühlschrank, Waschmaschine (IoT).

Abzugrenzen ist dieser neue Vertragstyp insbesondere vom allgemeinen (Verbrauchsgüter-) Kaufvertrag (§ 475a BGB).  Hierin steckt eine – für den Sachmangelbegriff zentrale – Verpflichtung der Verkäufer zur Aktualisierung der digitalen Produkte bzw. digitalen Elemente. Damit sollen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit auch nach Übergabe des Produkts so lange gewährleistet sein, wie der Käufer dies erwarten darf.

Praxistipp: Kennen Ihre verwendeten Dokumente bereits diese neuen Begrifflichkeiten inklusive der Abgrenzung? Hier entsteht eventuell Anpassungsbedarf bei der Beschreibung Ihrer Verkaufsinhalte, für B2C und für B2B.

Verbrauchsgüterkaufrecht: Aktualisierungspflicht, §§ 475b ff. BGB-neu

Die weitreichendste Änderung ergibt sich durch die Einführung der §§ 475b ff. BGB-neu. Für Waren mit digitalen Elementen als auch für digitale Produkte gilt ein erweiterter Sachmangelbegriff. Den Verkäufer trifft in Zukunft zusätzlich eine Aktualisierungspflicht.

Demnach können Gewährleistungsrechte nun auch im Nachhinein entstehen, wenn die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war. Die Anforderungen an die Mangelfreiheit werden schließlich nur dann erfüllt sein, wenn der Verbraucher für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts über Aktualisierungen informiert wird und diese bereitgestellt werden.

Nicht geklärt ist bislang, wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht. In subjektiver Hinsicht kommt es darauf an, was der Vertrag vorgibt. Maßgeblich können zudem Werbeaussagen, die Materialien des Produktes, der Kaufpreis, sowie die übliche Verwendungsdauer sein. Hinsichtlich des Umfanges der Aktualisierungen sollen schließlich sowohl funktionserhaltende Aktualisierung, aber auch Sicherheitsupdates umfasst sein.

Häufig wird zudem der Verkäufer nicht der Hersteller des digitalen Elements sein. Hinsichtlich der Aktualisierungspflicht ist dieser demnach auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen. Beide Seiten sollten unbedingt durch entsprechende vertragliche Anpassungen darauf reagieren.

Praxistipp: Legen Sie in Ihren AGB und (Muster-)Verträgen den Umfang und Dauer der Aktualisierungspflichten für Digitale Inhalte vertraglich fest und nutzen Sie so die erlaubten Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzes.

Weitere Gesetze zugunsten von Verbrauchern (B2C)

1. Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Es ist in Teilen bereits am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton kommt zum 1. Juli 2022. Das Gesetz sieht ebenso Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, um Verbraucher (B2C) besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos. Für Telefonwerbung für Energielieferverträge gilt die Bestätigungslösung. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen zur Verfügung.

  1. Kündigung des Vertrages

Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit (z.B. 2 Jahre) monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei (3) auf einen (1) Monat verkürzt.

  1. Kündigungsbutton ab 1. Juli 2022

Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar - über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  1. Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Lieferverträge für Strom und Gas soll man nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein telefonisch abgeschlossener Vertrag wirksam wird, muss er künftig "in Textform", also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax bestätigt werden. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

  1. Dokumentationspflicht bzgl. der Einwilligung in Telefonwerbung seit 1. Oktober 2021

Unternehmen müssen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

  1. Abtretungsausschlüsse in AGB

Künftig sind Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Weitere Informationen der Bundesregierung https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faire-verbrauchervertraege-1829172


2. Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab 28. Mai 2022

Folgende Änderungen sieht die neue vor:

  • Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im § 4 PAnGV-neu geregelt. Sie wurde umformuliert, so dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

  • Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Abs. 1 PAngV-neu geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

  • Ausweisung Pfandbeträge

Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. § 7 PAngV-neu enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“. Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

  • Preissenkungen

Ziel der Richtlinie ist es, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. So ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV-neu).

  • Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Die Preisangabenverordnung wurde um eine Regelung in § 14 Abs. 2 PAngV-neu. ergänzt, wonach Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben haben. Durch den zweiten Maßgabenbeschluss des Bundesrates wurde diese Regelung um die „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ ergänzt.


3. Das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) ab 1. Dezember 2021

Das TTDSG soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt schaffen. Mit dem TTDSG werden die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Gesetz vereint.

Folgende Regelungen sind für alle Unternehmen mit Online-Auftritt von besonderer Bedeutung:

Stichwort Cookies: Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung, hier insbesondere Freiwilligkeit, erlaubt ist (Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Neu vorgesehen sind in § 26 TTDSG Dienste, die rechtskonform Verfahren zur Einwilligungsverwaltung bereitstellen sollen. Einzelheiten müssen aber noch durch eine in Zukunft zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden.

Die Aufsicht über die Datenschutzbestimmungen des TKG bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten erfolgt zukünftig umfassend, also auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde (§ 29 TTDSG).

To-Do‘s für Unternehmen

  • Neues Kaufrecht: Verkäufer sollten dringend ihr Produktangebot, ihre (Muster)-Verträge und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs-AGB) an die neuen Anforderungen anpassen.
  • Geschlossene Kaufverträge ab dem 1. Januar 2021 müssen an den neuen Sachmangelbegriff angepasst werden. Als Verkäufer sollten Sie sich überlegen, ob Sie zukünftig Vereinbarungen über die Dauer der Aktualisierungspflicht, oder Vereinbarungen über Abweichungen des Produktes vom objektiven Standard treffen sollten, um Ihre Gestaltungsrechte optimal zu nutzen.
  • Wenn Sie selbst nicht der Hersteller der Ware sind, sollten Sie Ihre Verträge mit dem Hersteller/Lieferanten überprüfen, um einen Gleichlauf Ihrer Pflichten gegenüber Ihren Kunden und Ihrer Rechte gegenüber Ihrem Lieferanten herzustellen.
  • Diese Handlungsmaßnahmen sollten Sie bis zum Inkrafttreten des neuen Kaufrechts am 1. Januar 2022 umgesetzt haben, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Altverträge werden hingegen noch nach dem bisher geltenden Recht behandelt.
  • Überprüfen Sie Ihre Abläufe nach weiteren Vorgaben des Verbraucherschutzes, z.B. Faire Verbraucherverträge: Für Telefonwerbung gelten seit 1. Oktober 2021 neue strenge Dokumentationspflichten, die sie einführen und beachten müssen, hier insbesondere §7a UWG. Für Verträge mit Dauerbezug (sog. Abo-Verträge) sind die AGB seit 1. Oktober 2021 hinsichtlich der Kündigungsfristen nach Ablauf der Erstlaufzeit anzupassen. Seit 01.12.2021 gilt das TTDSG für die feste Verankerung des Einverständnisses für technisch nicht notwendige Cookies. Behalten Sie zukünftige Änderung für B2C im Blick: Die Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28.05.2022 in Kraft!
  • Hinweis zu B2B-Verkäufen: Definitionen zu Verkaufsinhalten (analoge Waren, Digitale Produkte), Sachmängelbegriff sind sprachlich in AGB/Verträgen neu zu strukturieren und zu beschreiben (z.B. Abgrenzung, Begrifflichkeiten, Paragraphen), da die Anpassung des BGB-neu auch hier Auswirkungen hat (§§ 434, 327d ff. BGB). Beachten Sie auch die die veränderten Regressansprüche nach (§ 445b II 2 BGB-neu), die nicht mehr absolut gegenüber ihrem (Vor-)Lieferanten nach 5-Jahren seit Ablieferung verjähren, sondern sich aufgrund der Aktualisierungsplicht verlängern können. Gleiches gilt, wenn Sie an ein Vertriebsnetz an Verkäufern ausliefern.

Achtung Abmahngefahr

Nachteilige Abweichungen von den Richtlinien gegenüber Verbrauchern (B2C) sind unzulässig und würden einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. In diesen Fällen steigt die Gefahr von Abmahnungen und Klagen von Verbraucherschutzverbänden, aber auch Mitbewerbern, die diese gesetzlichen Vorgaben ebenso umzusetzen haben.

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