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Werkvertragsrecht

Unter einen Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg herbeiführen muss und nicht nur eine Dienstleistung schuldet. Dabei muss es nicht zwingend um die Herstellung einer Sache gehen. Auch die Veränderung einer bereits bestehenden Sache oder "ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg" können Gegenstand des Werkvertrages sein. Daher ist die Abgrenzung zum Dienstvertrag nicht immer einfach.

Wann muss der Auftraggeber zahlen?

Der Gesetzgeber sieht eine Zahlung eigentlich erst vor, wenn alle Leistungen erbracht und das Werk durch den Auftraggeber abgenommen worden ist. Bei größeren Projekten ist das aber kaum praktikabel, da kein Auftragnehmer gerne die Bank für seine Auftraggeber spielt und über Monate hinweg in Vorleistung geht. Deshalb werden häufig auch Teilabnahmen bzw. Abschlagszahlungen vereinbart.

Wer trägt das unternehmerische Risiko?

Der Auftragnehmer. Mit dem Werkvertrag schuldet er dem Auftraggeber einen bestimmten Arbeitserfolg. Vereinfacht ausgedrückt, er wird eben nicht für die Arbeitszeit oder den Versuch bezahlt, das gewünschte Werk herzustellen, sondern nur für das Ergebnis. Schafft er es nicht, das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und frei von Sach- und Rechtsmängeln abzuliefern, dann muss der Auftraggeber es auch nicht abnehmen. Wegen geringer Mängel darf er die Abnahme allerdings nicht verweigern.

Was passiert, wenn das Produkt Mängel aufweist?

Dann hat der Auftraggeber ein Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer zunächst selber Gelegenheit bekommt, die Fehler zu beheben. Schafft er das nicht, kann der Auftraggeber – je nach Fall – vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadenersatz verlangen oder einen anderen Werkunternehmer mit der Behebung des Fehlers beauftragen (sog. Ersatzvornahme) und dem Vertragspartner die Rechnung dafür präsentieren.

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

In der Regel der Auftragnehmer, denn er hat das Werk ja nicht vereinbarungsgemäß geliefert. Allerdings kann er die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit "unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre. Muss der Auftragnehmer ein neues Werk herstellen, kann er außerdem die Herausgabe des angeblich mangelhaften Werkes verlangen.

Was versteht man unter Abnahme eines Werkes?

Eine Besonderheit beim Werkvertrag stellt die Abnahme dar. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag. Hat der Auftragnehmer sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Abnahme bedeutet dabei die körperliche Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung.

Praxistipp: Der Zeitpunkt der Abnahme ist häufig von besonderem Interesse. Denn erst wenn das Werk abgenommen ist, wird der Werklohnanspruch fällig, kann der Unternehmer also Bezahlung vom Kunden verlangen. Zudem beginnt mit der Abnahme der Lauf der Gewährleistungsfrist. Mit Abnahme wechselt außerdem die Beweislast für das Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Mängeln vom Auftragnehmer zum Auftraggeber.

Ist ein Kostenvoranschlag immer kostenlos?

Nach § 632 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

Das heißt im Umkehrschluss, dass eine Vergütung vereinbart werden kann. Das heißt aber auch, dass ohne ausdrückliche (grds. nicht konkludente) Vereinbarung der Kostenvoranschlag eben kostenlos ist.

Wann verjähren Mängelansprüche?

Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt in der Regel zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme. Bei Bauwerken oder Sachen, die in ein Bauwerk eingearbeitet werden, beträgt sie fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme.

Wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren Mängelansprüche erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Mängelansprüche entstanden sind und der Auftraggeber von den die Mängelhaftung begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die regelmäßige Verjährung tritt bei Bauwerken jedoch nicht vor Ablauf der eigentlichen fünfjährigen Mängelhaftung ein.

Praxistipp: Durch AGB können die Zweijahresfrist und die Dreijahresfrist gegenüber Unternehmern (B2B) auf ein Jahr verkürzt werden. Die Fünfjahresfrist kann durch Vereinbarung der VOB/B bei Bauwerken auf 4 Jahre verkürzt werden. Durch Individualvereinbarung kann im B2B – Geschäft die Haftung für Mängelansprüche begrenzt werden, es sei denn, der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig oder übernimmt eine Garantie für die Beschaffenheit.

Kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Der Auftraggeber kann den Werkvertrag jederzeit kündigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer ordentlich arbeitet. Allerding hat der Auftragnehmer als Ausgleich einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich nur das anrechnen lassen, was er wegen der Aufhebung des Werkvertrages an Aufwendungen erspart oder er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Angerechnet wird auch, was er böswillig zu erwerben unterlässt.

Was versteht man unter einem Druckzuschlag?

Druckzuschlag ist eine informelle Bezeichnung für das besondere Zurückbehaltungsrecht, das dem Auftraggeber einer Werkleistung hinsichtlich der Vergütung des Auftragnehmers zusteht, wenn das Werk mangelhaft ist. Hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, kann er bis zur Beseitigung des Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Nach einer älteren Regelung galt das Dreifache als angemessen. Ohne diese Regelung könnte der Auftraggeber nur einen solchen Teil der Vergütung zurückbehalten, der den Kosten der Mangelbeseitigung entspricht. Durch den Druckzuschlag soll der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung motiviert werden.

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