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Regionaler Handwerkerparkausweis

Seit dem 01. Juli 2006 gibt es den Handwerkerparkausweis für die Region FrankfurtRheinMain. Dieser wird bei den zuständigen Stellen in der Region anerkannt.

Durch den Handwerkerparkausweis ist es möglich, eine Ausnahmegenehmigung zum Parken zu erhalten. Sollte also ein Handwerksbetrieb einen Auftrag an einem Ort mit nur bewirtschafteten oder teil-öffentlichen Parkplätzen haben, greift hier die im Handwerkerparkausweis formulierte Ausnahmeregelung.

Der Handwerksbetrieb erwirbt den Handwerkerparkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes, die Ausnahmegenehmigung wird in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region FrankfurtRheinMain anerkannt. Der Ausweis ist für ein Jahr gültig. Aktuelle kommunale Regelungen bleiben bestehen.

Geltungsbereich

Städte: Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden

Städte und Gemeinden in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, Rheingau-Taunus-Kreis und Odenwaldkreis, Landkreis Fulda, Vogelsbergkreis, Landkreis Alzey-Worms und Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen). Die Stadt Bingen nimmt nicht am regionalen Handwerkerparkausweis teil.

Antragsberechtigte

Handwerker, die bei der zuständigen Handwerks- oder Handelskammer registriert sind und mit Firmensitz im Gültigkeitsbereich des Parkausweises; weiterhin

  • zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO), oder
  • zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
  • handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO)
  • vergleichbare Dienstleistungen (Beispielsweise Mess- und Wartungsdienste für Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Kühltechnik, für Gebäudeinfrastruktur; Hausmeisterservice und verwandte Gebäudedienstleister; Installationsdienste; Wartungsdienste für Netzwerktechnik; Gebäudereiniger; Garten- und Landschaftsbauer; Not- und Havariedienste)

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde prüft die Berechtigung auf Basis entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelprüfung.

Den Ausweis beantragen kann

  • wer Arbeiten außerhalb des Betriebes durchführt und sein Fahrzeug (Gesamtgewicht maximal 4t) einsetzt, beispielsweise für Materialtransport oder handwerkstypische Dienstleistungen

weitere Voraussetzungen

  • das Fahrzeug muss beidseitig ein großflächiges Brandig aufweisen, das die Art der Dienstleistung/ des Handwerkes kennzeichnet

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühr für die erste Genehmigung beträgt 305€. Eine Genehmigung gilt für bis zu 6 Fahrzeuge/Kennzeichen. Es können jedoch weitere Genehmigungen ausgestellt werden, sofern diese zeitgleich beantragt werden. Jede weitere Genehmigung kostet 161€.

Die Originalgenehmigung muss im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt sein. Parken ist nur mit der Originalgenehmigung erlaubt!

Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)

Antragstellung

Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde ihres Hauptsitzes im Geltungsbereich des regionalen Handwerkerparkausweis.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag im Original
  • Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes
  • Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • Kopie der Kfz-Scheine der eingesetzten Fahrzeuge
  • Fotos der Geschäftsfahrzeuge

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0