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Fragen zum IHK-Beitrag

Warum ist die Veranlagung zunächst nur vorläufig?

Da die Gewerbeerträge für den jährlichen IHK-Beitrag erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen, wird der Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) zunächst vorläufig durch Vorauszahlungen (wie bei der Einkommenssteuer) erhoben. Wenn der Gewerbeertrag für das betreffende Jahr feststeht, werden die endgültigen Beiträge festgesetzt und mit der Vorauszahlung verrechnet.

Kann man sich von der IHK-Beitragszahlung befreien lassen?

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, deren Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) 5.200 € nicht übersteigt, sind von der Beitragszahlung befreit.

Wird mit Beitragsbescheid ein zurückliegendes Jahr endgültig abgerechnet und das laufende Jahr mit demselben Gewerbeertrag vorläufig veranlagt, kann mit Antrag auf vorläufige Beitragsfreistellung für Kleingewerbetreibende das laufende Jahr beitragsfrei gestellt werden. Zum Formular » Antrag auf vorläufige Beitragsfreistellung für Kleingewerbetreibende

Darüber hinaus ist eine Beitragsfreistellung für natürliche Personen möglich,

  • die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind,
  • ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben,
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oderselbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr alseinem Zehntel beteiligt waren und
  • deren Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb € 25.000 nicht übersteigt.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, muss im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und im darauf folgenden Jahr weder Grundbeitrag noch Umlage, im dritten und vierten Jahr keine Umlage gezahlt werden.

Möglichkeit des Erlasses bzw. der Stundung von IHK-Beiträgen ?

Nach der Beitragsordnung besteht die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge im Falle unbilliger Härte ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Dem Antrag sollten entsprechende Belege beispielsweise in Form einer aktuellen Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt werden, damit die IHK entscheiden kann, ob ein Fall sogenannter unbilliger Härte vorliegt. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist jedoch bei Erlassen ein strenger Maßstab anzulegen.


Objektive Gewerbesteuerpflicht?

Die Mitgliedschaft bei der IHK knüpft an die objektive Gewerbesteuerpflicht an, nicht dagegen daran, ob das Unternehmen subjektiv von der Gewerbesteuerzahlungspflicht befreit ist. Es kommt also nicht darauf an, dass der Unternehmer tatsächlich Gewerbesteuer zahlt, sondern darauf, dass er bei Überschreitung der Freigrenzen Gewerbesteuer zahlen müsste.

Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Mitteilung der Gewerbeerträge durch das Finanzamt?

Die IHK ist für die Feststellung der IHK-Zugehörigkeit und vor allem für die Erhebung der Umlage auf die Mitteilung der vom Finanzamt festgestellten Gewerbeerträge und Zerlegungsanteile angewiesen. Die Finanzämter sind dazu berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie - unter Wahrung des Steuergeheimnisses - die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren.

Warum müssen Beiträge gezahlt werden?

Das IHK-Gesetz legt fest, dass sich die IHK über die Beiträge ihrer Mitgliedsbetriebe finanziert und die Unternehmen so die wirtschaftliche Selbstverwaltung tragen.Das sichert, dass die IHK unabhängig von Einzelinteressen und staatlicher Einflussnahme handeln kann.

Die Beiträge sind damit öffentliche Abgaben genauso wie Steuern. Sie werden auf Grundlage der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzung berechnet  und können bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.

Wann beginnt und wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Alle Unternehmen sind unabhängig ihrer Rechtsform automatisch Kraft Gesetz IHK-zugehörig, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten.

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d. h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorbereitungshandlungen wie Anmietung eines Geschäftslokales oder Bau von Produktionsstätten reichen noch nicht aus.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie des Handelsregister-Eintrages.

Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung.

Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblichen Betätigung, sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (zum Beispiel Löschung der Firma im Handelsregister).

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.

Welcher Kammer gehören gemischt-gewerbliche Gewerbebetriebe an?

Gemischt-gewerbliche Betriebe, d. h. Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche / handwerksähnliche als auch eine nicht-handwerkliche / nicht-handwerksähnliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 € überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nicht-handwerklichem Betriebsanteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.


Gehören freie Berufe zu den IHK-Mitgliedern?

Angehörige freier Berufe sind IHK zugehörig, wenn sie  im Handelsregister eingetragen sind und Gewerbesteuer zahlen müssen. Zu den freien Berufen zählen nach § 18 Einkommenssteuergesetz z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Ingenieure.

Wenn das betreffende Unternehmen oder sämtliche Gesellschafter bereits Mitglied einer Berufskammer sind, erfolgt die Veranlagung auf der Grundlage eines Zehntels des Gewerbeertrages bzw. Gewinns.

Sind Apotheker Mitglied der IHK?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, werden die Apotheken nur auf der Grundlage eines Viertels ihres Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Wir haben nur eine Betriebsstätte in Ihrem IHK-Bezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir trotzdem Beitrag an Sie zahlen?

Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Denn auch Filialen, Zweigniederlassungen, Bau- oder Montagestellen (länger als 6 Monate) profitieren von der IHK-Arbeit vor Ort. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk allerdings nur einmal Grundbeitrag, egal wieviele Betriebsstätten es dort hat und unabhängig davon, ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Beitrags wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt, der auf den IHK-Bezirk entfällt.

Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?

Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, den Grundbeitrag zu leisten, unabhängig davon, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wesentliche Ausnahmen, was dazu führt, dass etwa 40% der Mitglieder der IHK Offenbach beitragsfrei sind, also weder einen Grundbeitrag noch eine Umlage zu zahlen haben.

Ausnahmen:

Allgemein: Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,00 EUR sind von der Beitragszahlung komplett befreit.


Existenzgründer:
Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2003 ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr vom kompletten IHK-Beitrag und für zwei weitere Jahre von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000,00 EUR im Jahr nicht übersteigt und sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.

 

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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