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Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Wir haben die Aufgabe zur Prüfung zum Erwerb der Grundquakifikation und der beschleunigten Grundqualifikation im Güterkraft- und Personenverkehr (gemäß BKrFQV) auf die IHK Frankfurt am Main übertragen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die IHK Frankfurt am Main.

Auf Anerkennung der Schulungsanbieter achten!

Weiterbildungen und Lehrgänge für die Zulassung zur beschleunigten Grundqualifikation können nur anerkannt werden, wenn der Anbieter entsprechender Kurse seinerseits als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Leider kommt es immer wieder vor, dass Lehrgänge auch von Veranstaltern angeboten werden, die dazu nicht berechtigt sind. Die bei diesen Anbietern erworbenen Nachweise sind leider wertlos. Die gesetzlichen Bestimmungen sind an dieser Stelle eindeutig.

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind nach § 7 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) zum einen die so genannten „gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten“, darunter:

  • Fahrschulen mit einer gültigen (!) Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Fahrlehrergesetz,
  • Behördliche Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Berufen „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen sowie Bildungseinrichtungen, die Umschulungen zu den genannten Berufen durchführen. Sowohl die Ausbildungsbetriebe, wie auch die Bildungseinrichtungen müssen eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen IHK nachweisen können.

Anerkannt sind auch solche Ausbildungsstätten, die zwar nicht zu den oben genannten „gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten“ gehören, aber kraft staatlicher Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zugelassen wurden.

Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zu einer Schulung, ob die gewünschte Ausbildungsstätte nach dem BKrFQG anerkannt ist!

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

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Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

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